27.6.2. Bemessungsgrundlage und Gebührensatz
793Ehepakte unterliegen einer Rechtsgebühr von 1% des Wertes jenes Vermögens, das der Gütergemeinschaft unterzogen wird. Zu beachten ist allerdings, dass nur der Wert des beweglichen Vermögens von der Gebührenpflicht erfasst wird.
794Soweit unbewegliche Sachen mit Ehepakten anteilig übertragen werden, sind dafür die Bestimmungen des GrEStG 1987 anzuwenden. Wenn in eine Gütergemeinschaft ausschließlich Liegenschaften eingebracht werden, die bereits im anteiligen Miteigentum der Ehegatten stehen, so unterliegt der Rechtsvorgang weder der Rechtsgebühr noch der Grunderwerbsteuer.
795Der zahlenmäßige Wert der einzelnen Vermögensteile ist nach den Vorschriften des BewG 1955 zu ermitteln. Im GebG wird nicht zwischen beschränkter oder unbeschränkter Gebührenpflicht unterschieden; auch enthält das Gesetz keine Bestimmung, wonach von der Gebührenpflicht nur inländisches Vermögen erfasst werden soll. Es unterliegt daher sowohl inländisches als auch ausländisches bewegliches Vermögen dieser Tarifpost. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage sind nur solche Schulden abzugsfähig, die mit den der Gebühr unterliegenden Vermögenswerten in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Schulden sind daher dann nicht abzugsfähig, wenn sie mit dem Erwerb von inländischen Liegenschaften zusammenhängen oder aus anderen Gründen diesen Vermögenswerten zuzuordnen sind.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | |
Verweise: | GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 |
Schlagworte: | Gebühren - Gebührenrichtlinie - Ehepakt - Gütergemeinschaft |
Stammfassung: | BMF-010206/0094-IV/9/2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
SAAAA-76450