27.4.3. Entstehen der Gebührenschuld, Gebührenschuldner, Haftung
755Eine Bürgschaft ist ein einseitig verbindliches Rechtsgeschäft (). Zum Entstehen der Gebührenschuld siehe Rz 458 ff.
756Gebührenschuldner ist der durch die Bürgschaft gesicherte Gläubiger (siehe Rz 584 ff).
757Der Bürge haftet für die Gebühr gemäß § 30 GebG (siehe Rz 603 ff).
758Kommt dem Gebührenschuldner (Gläubiger) eine persönliche Gebührenbefreiung zu (siehe Rz 22 ff), kann die Gebühr nicht vom Haftenden (Bürgen) gefordert werden. Es entsteht in diesem Falle keine Gebührenschuld, sodass der Bürge auch nicht als Haftungspflichtiger zur Gebührenentrichtung herangezogen werden kann (siehe auch Rz 600).
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | |
Verweise: | |
Schlagworte: | Gebühren - Gebührenrichtlinie - Bürge - Bürgschaft |
Stammfassung: | BMF-010206/0094-IV/9/2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
SAAAA-76450