Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018
27. Tarif der gebührenpflichtigen Rechtsgeschäfte ( § 33 GebG)
27.4 Bürgschaftserklärungen ( § 33 TP 7 GebG)
27.4.1. Gegenstand der Gebühr und Abgrenzung gegenüber keiner Gebühr unterliegenden Vertragstypen

27.4.1.7. Wechselbürgschaft und Scheckbürgschaft

748Bergmann/Wurm in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG Aufl. 2 (2020) § 33 TP 7 GebGZirngast/Weinzierl/Leistentritt, Steuerhandbuch für Freiberufler (2017)Die Wechselbürgschaft und die Scheckbürgschaft unterliegen nicht den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes; insbesondere besteht keine Akzessorietät. Solche Wechsel- oder Scheckbürgschaften sind wertpapierrechtliche Zusätze, die nach § 33 TP 22 Abs. 3 GebG gebührenfrei sind.

749Die Übernahme einer Wechselbürgschaft begründet nur dann eine Haftung nach bürgerlichem Recht, wenn dies von den Parteien ausdrücklich vereinbart wurde. Wird auch eine Haftung nach bürgerlichem Recht übernommen, liegt eine gebührenpflichtige Bürgschaft vor.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
12.02.2019
Betroffene Normen:
§ 33 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte:
Akzessorietät
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450