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Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018
27. Tarif der gebührenpflichtigen Rechtsgeschäfte ( § 33 GebG)
27.4 Bürgschaftserklärungen ( § 33 TP 7 GebG)
27.4.1. Gegenstand der Gebühr und Abgrenzung gegenüber keiner Gebühr unterliegenden Vertragstypen

27.4.1.5. Patronatserklärung

744Patronatserklärungen kommen in vielfältigen Formen vor. Es gibt keine Legaldefinition, aus der sich konkret die Rechte und Pflichten des Erklärenden und des Erklärungsempfängers ergeben.

745Unter den Begriff "Patronatserklärung" fallen zB Erklärungen, die von einer Muttergesellschaft zur Sicherung des Kredits einer Tochtergesellschaft in der Regel gegenüber einem Kreditinstitut abgegeben werden.

Die Erklärung der Muttergesellschaft gegenüber Dritten, ihre Tochtergesellschaft finanziell so auszustatten, dass sie ihren Verpflichtungen nachkommen kann, unterliegt nicht der Gebühr.

746Ob eine Patronatserklärung unter § 33 TP 7 GebG zu subsumieren ist, richtet sich nach ihrem Inhalt. Wegen des unterschiedlichen Inhalts der unter der Bezeichnung "Patronatserklärung" auftretenden Sachverhalte ist eine einheitliche zivilrechtliche und gebührenrechtliche Einordnung nicht möglich.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 33 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise:
Schlagworte:
Gebühren - Gebührenrichtlinie - Legaldefinition
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450