27.4.1.5. Patronatserklärung
744Patronatserklärungen kommen in vielfältigen Formen vor. Es gibt keine Legaldefinition, aus der sich konkret die Rechte und Pflichten des Erklärenden und des Erklärungsempfängers ergeben.
745Unter den Begriff "Patronatserklärung" fallen zB Erklärungen, die von einer Muttergesellschaft zur Sicherung des Kredits einer Tochtergesellschaft in der Regel gegenüber einem Kreditinstitut abgegeben werden.
Die Erklärung der Muttergesellschaft gegenüber Dritten, ihre Tochtergesellschaft finanziell so auszustatten, dass sie ihren Verpflichtungen nachkommen kann, unterliegt nicht der Gebühr.
746Ob eine Patronatserklärung unter § 33 TP 7 GebG zu subsumieren ist, richtet sich nach ihrem Inhalt. Wegen des unterschiedlichen Inhalts der unter der Bezeichnung "Patronatserklärung" auftretenden Sachverhalte ist eine einheitliche zivilrechtliche und gebührenrechtliche Einordnung nicht möglich.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | |
Verweise: | § 33 TP 7 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Schlagworte: | Gebühren - Gebührenrichtlinie - Legaldefinition |
Stammfassung: | BMF-010206/0094-IV/9/2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
SAAAA-76450