27.4.1.2. Schuldbeitritt
731Der Gebühr unterliegt auch der Schuldbeitritt nach § 1347 ABGB.
732Tritt jemand als Mitschuldner einer Verbindlichkeit bei, bedeutet dies, dass neben den bisherigen Schuldner ein weiterer Schuldner hinzutritt (kumulativ); der Gläubiger kann wählen, von welchem der Schuldner er die Leistung verlangen will.
733Der Schuldbeitritt erfolgt durch Vertrag zwischen Gläubiger und dem Beitretenden oder durch Vertrag zwischen Altschuldner und dem Beitretenden. Im letzteren Fall handelt es sich um einen Vertrag zugunsten eines Dritten (des Gläubigers). Bei einem Vertrag zwischen Beitretendem und Altschuldner entsteht die Gebührenpflicht nur dann, wenn die Urkunde über den Schuldbeitritt dem Gläubiger ausgehändigt (übersendet) wird.
734Auch auf den Schuldbeitritt ist die Regelung des § 1351 ABGB (Gültigkeit der Hauptschuld) anzuwenden. Danach können Verbindlichkeiten, welche nie zu Recht bestanden haben oder schon aufgehoben sind, weder übernommen noch bekräftigt werden. Die Schuld des Beitretenden ist zum Zeitpunkt ihrer Entstehung davon abhängig, dass die Schuld, der er beitritt, besteht (vgl. ; ).
735Eine gebührenpflichtige Schuldbeitrittserklärung liegt nur dann vor, wenn der Beitretende einer ihm fremden Schuld beitritt, nicht aber dann, wenn mehrere Personen bei der Begründung eines Schuldverhältnisses versprechen, eine bestimmte Leistung zur ungeteilten Hand zu erbringen.
Beispiel:
Zwei Eheleute erwerben eine Liegenschaft je zur Hälfte und versprechen, den Kaufpreis zur ungeteilten Hand zu bezahlen. Es liegt kein Schuldbeitritt vor ().
736Die Auslagerung von Abfertigungsverpflichtungen im Rahmen von Auslagerungsversicherungen (vgl. EStR 2000 Rz 3369a) stellt keinen Schuldbeitritt dar, es sei denn, ein solcher wurde ausdrücklich vereinbart und beurkundet.
737Erfolgt nach der Unterzeichnung eines Vertrages eine Erklärung über den Beitritt auf Seiten eines Vertragspartners durch einen Dritten, kann je nach dem Inhalt des Vertrages ein Schuldbeitritt oder ein Vertragsbeitritt vorliegen.
738Ein Vertragsbeitritt ist dann gegeben, wenn der Beitretende kumulativ alle Rechte und Pflichten aus einem Vertrag übernimmt. Bei einem Schuldbeitritt werden nur Verbindlichkeiten übernommen.
Beispiele:
Tritt zu einem Bestandvertrag ein weiterer Vertragspartner als Bestandnehmer hinzu, liegt ein Vertragsbeitritt vor. Das in einer solchen Zusatzvereinbarung beurkundete Rechtsgeschäft ist neuerlich als Bestandvertrag gebührenpflichtig ().
Tritt hingegen ein Dritter auf Seiten des Bestandnehmers lediglich der Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses bei, liegt ein Schuldbeitritt vor.
739Zur Vertragsübernahme siehe Rz 551 ff.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | |
Verweise: | § 1347 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 § 1351 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 3369a GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 551 ff |
Schlagworte: | Gebühren - Gebührenrichtlinie - Abfertigungsverpflichtung - Auslagerungsversicherung - Vertragsbeitritt - kumulative Schuldübernahme |
Stammfassung: | BMF-010206/0094-IV/9/2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
SAAAA-76450