Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018
27. Tarif der gebührenpflichtigen Rechtsgeschäfte ( § 33 GebG)
27.3. Bestandverträge ( § 33 TP 5 GebG)
27.3.2. Bemessungsgrundlage und Gebührensatz

27.3.2.3. Zusammenfassung der Ermittlung der Bemessungsgrundlage in Kurzdarstellung

703Lehner/Schaffer in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG Aufl. 2 (2020) § 33 TP 5 GebGThemel in Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern (2023) § 5 GebGKampitsch, Befreiung von der Bestandvertragsgebühr für Wohnräume, immo aktuell 4/2022 S. 199Kerbl/Winkelbauer in Albl/Frech/Kerbl (Hrsg), Praxishandbuch WEG I Wohnungseigentumsgesetz (2023)Albl/Frech, Praxishandbuch OG (2021)Inzinger/Reinold in Kohler/Wakounig/Berger/Aumayr/Reinold, Steuerleitfaden zur Vermietung, 10. Aufl. (2021)


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Vertragsinhalt
Bemessungsgrundlage
Bestandverträgen auf bestimmte Zeit
Jahreswert der wiederkehrenden Leistungen X bestimmte Zeit + einmalige Leistungen
Bestandverträgen auf unbestimmte Dauer
Jahreswert der wiederkehrenden Leistungen X 3 + einmalige Leistungen
Vertrag auf unbestimmte Dauer mit einseitigem Kündigungsverzicht auf bestimmte Zeit
Unbestimmte Dauer
Vertrag auf unbestimmte Dauer mit zweiseitigem Kündigungsverzicht von verschiedener bestimmter Dauer
Bestimmte Dauer so viele Jahre, als vom zweiseitigen Kündigungsverzicht umfasst + unbestimmte Dauer
Vertrag auf bestimmte Zeit, bei Nichtkündigung Verlängerung um eine weitere bestimmte Zeit
Bestimmte Zeit + bestimmte Zeit
Vertrag auf bestimmte Zeit, bei Nichtkündigung Verlängerung auf unbestimmte Dauer
Bestimmte Zeit + unbestimmte Dauer (insgesamt maximal 21 Jahre)
Vertrag auf bestimmte Zeit, ein oder beide Vertragspartner können jederzeit unter Einhaltung einer bestimmten Kündigungsfrist kündigen
Unbestimmte Dauer
Vertrag auf bestimmte, ein oder beide Vertragspartner können nur bei Vorliegen bestimmter im Vertrag genannter eng abgegrenzter Kündigungsgründe jederzeit kündigen
Bestimmte Zeit
Vertrag auf bestimmte Dauer von über 18 Jahren
Höchstens 18 Jahre


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
12.02.2019
Betroffene Normen:
§ 33 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte:
Zusammenfassung
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450