27.2.3. Entstehung der Gebührenschuld, Gebührenschuldner, Haftung
642Gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 GebG entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Aushändigung der Anweisung durch den Anweisenden an den Angewiesenen oder an den Anweisungsempfänger bzw. an deren Vertreter. Wird die Urkunde nicht nur vom Anweisenden sondern auch vom Angewiesenen oder vom Anweisungsempfänger unterfertigt, verbleibt diese aber beim Anweisenden, entsteht ebenfalls die Gebührenpflicht, weil der Anweisende gegenüber dem Anweisungsempfänger beweisen kann, dass die Leistung des Angewiesenen zugleich eine eigene Leistung an den Anweisungsempfänger bedeutet.
643Gebührenschuldner ist gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 GebG derjenige, in dessen Interesse die Urkunde ausgestellt ist. Gebührenschuldner ist, wenn
die Anweisung nur vom Anweisenden oder vom Anweisenden und vom Angewiesenen unterfertigt wurde, der Angewiesene, dem die Anweisung ausgehändigt wurde;
die Anweisung nur vom Anweisenden oder vom Anweisenden und vom Anweisungsempfänger unterfertigt wurde, der Anweisungsempfänger, dem die Anweisung ausgehändigt wurde;
die Anweisung nicht nur vom Anweisenden unterfertigt wurde und in dessen Händen verbleibt, der Anweisende.
644Der Anweisende, der Angewiesene und der Anweisungsempfänger, sofern sie nicht ohnehin Gebührenschuldner sind, haften für die Gebühr, wenn sie die Anweisung annehmen ( § 30 GebG).
27.2.4. Gebührenbefreiungen
645Gemäß § 33 TP 4 Abs. 2 GebG sind von den Gebühren befreit:
Amtliche Anweisungen
Das sind Anweisungen, denen zufolge eine Behörde jemand ermächtigt, bei dritten Personen für Rechnung einer Gebietskörperschaft oder einer bestimmten Kasse Zahlungen zu leisten oder in Empfang zu nehmen.
Kaufmännische Anweisungen von Unternehmern oder auf Unternehmer, unbeschadet der Bestimmungen der § 33 TP 22 GebG.
Für das Vorliegen einer Anweisung nach § 33 TP 4 Abs. 2 Z 2 GebG genügt es, dass der Anweisende oder der Angewiesene Unternehmer ist. Wer Unternehmer ist, richtet sich nach den unternehmensrechtlichen Bestimmungen. Für Wechsel sowie für an Order lautende und über eine Geldleistung ausgestellte Anweisungen auf einen Unternehmer und Verpflichtungsscheine eines Unternehmers sieht § 33 TP 22 GebG eine gesonderte Gebührenpflicht vor (siehe Rz 888 ff).
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | |
Verweise: | § 16 Abs. 1 Z 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 28 Abs. 1 Z 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 30 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 33 TP 4 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 33 TP 22 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 33 TP 4 Abs. 2 Z 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 888 ff |
Schlagworte: | Gebühren - Gebührenrichtlinie - amtliche Anweisung - kaufmännische Anweisung - Wechsel - Verpflichtungsschein |
Stammfassung: | BMF-010206/0094-IV/9/2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
SAAAA-76450