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Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018
27. Tarif der gebührenpflichtigen Rechtsgeschäfte ( § 33 GebG)
27.11. Wechsel (§ 33 TP 22 GebG)

27.11.4. Im Ausland ausgestellte Wechsel

906Nach § 33 TP 22 Abs. 1 GebG unterliegen die nach dieser Bestimmung näher beschriebenen Wechsel ohne Unterschied, ob sie im Inland oder im Ausland ausgestellt sind, der Gebühr.

907Die Gebührenschuld für im Ausland ausgestellte Wechsel entsteht erst, wenn sich einer der Tatbestände des § 16 Abs. 3 GebG (siehe Rz 901) im Inland erfüllt hat.

908 § 33 TP 22 Abs. 4 GebG bestimmt für im Ausland ausgestellte und ausschließlich im Ausland zahlbare Wechsel, für die die Gebührenschuld nach § 16 Abs. 3 GebG entstanden ist, dass sich die Wechselgebühr auf die Hälfte ermäßigt (siehe Rz 898 ff). Wird ein solcher Wechsel nachträglich im Inland zahlbar gemacht, oder gelangt er im Inland zum amtlichen Gebrauch, so ist bei Eintritt dieses Umstandes die Gebühr auf das Ausmaß von 1/8% zu ergänzen.

Beispiel:

Ein im Ausland ausgestellter Wechsel, der ausschließlich im Ausland zahlbar ist, ist im Inland mit einem Indossament versehen worden. Hiefür ist Gebührenpflicht mit einem Gebührensatz von 1/16% entstanden.

Gelangt dieser Wechsel nachträglich im Inland auch zum amtlichen Gebrauch, so ist hiefür eine Ergänzungsgebühr von weiteren 1/16% zu entrichten.

909Wird ein im Ausland ausgestellter und im Ausland zahlbarer Wechsel, für den die Gebührenschuld nach § 16 Abs. 3 GebG nicht entstanden ist, im Inland zahlbar gemacht, so entsteht für diesen Wechsel keine Gebührenpflicht.

910Ein im Ausland ausgestellter Wechsel gilt als ausschließlich im Ausland zahlbar, wenn die Adresse des Bezogenen, der Name dessen, der zahlen soll, auf das Ausland lautet und kein anderer inländischer Zahlungsort aus dem Wechsel ersichtlich ist.

911Zur Entrichtung der Gebühr bei Wechseln sind der Aussteller, der Akzeptant und jeder Inhaber eines Wechsels zur ungeteilten Hand verpflichtet (siehe Rz 588).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 33 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise:
§ 33 TP 22 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 16 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 901
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 898 ff
§ 33 TP 22 Abs. 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 588
Schlagworte:
Gebühren - Gebührenrichtlinie - Ausland - Wechselgebühr - Aussteller - Akzeptant - Inhaber - Solidarschuld - Solidarschuldner - Gesamthand - Ergänzungsgebühr
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450