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Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018
27. Tarif der gebührenpflichtigen Rechtsgeschäfte ( § 33 GebG)
27.11. Wechsel (§ 33 TP 22 GebG)

27.11.2. Bemessungsgrundlage und Gebührensatz

898Bemessungsgrundlage für die Gebühr nach § 33 TP 22 GebG ist die Wechselsumme, das ist die Summe, auf die der Wechsel lautet.

899Die Gebühr beträgt 1/8% (= 0,125%) der Wechselsumme.

900Für im Ausland ausgestellte und ausschließlich im Ausland zahlbare Wechsel (zum Entstehen der Gebührenschuld siehe Rz 469 ff) beträgt die Gebühr 1/16% (= 0,0625%) der Wechselsumme. Wird ein solcher Wechsel nachträglich im Inland zahlbar gemacht oder gelangt er im Inland zu einem amtlichen Gebrauch, so ist in diesem Zeitpunkt die Gebühr auf den Betrag von 1/8% von der Wechselsumme zu ergänzen (siehe Rz 906 ff).

27.11.3. Entstehen der Gebührenschuld, Gebührenschuldner

901Die Gebührenschuld für Wechsel entsteht, wenn einer von folgenden fünf Vorgängen im Inland verwirklicht wird:

  • der formgültige, aber nicht akzeptierte Wechsel vom Aussteller dem Wechselnehmer (das ist der, an den nach dem Text der Urkunde gezahlt werden soll), übergeben wird;

  • der Wechsel an einen Indossatar übergeben wird;

Der Indossatar ist ein am Indossament Beteiligter.

Das Indossament ist eine dem Wechselrecht eigene Übertragungsform ( Art. 11 ff Wechselgesetz 1955). Mit dem Indossament werden alle Rechte aus dem Wechsel übertragen.

Im Wechsel ist Zahlung an den Wechselnehmer oder an die von ihm zu bestimmende Person zugesagt.

Der Wechselnehmer kann nun als erster Indossant den Wechsel durch Indossament an einen neuen Gläubiger (Indossatar) weitergeben. Dieser kann durch Setzung eines weiteren Indossamentes seinerseits zum Indossanten werden und es kann eine ganze Indossamentenkette entstehen.

  • der Wechsel mit einem Indossament versehen wird;

Das Indossament ist der Schriftakt

("Für mich an Herrn Peter Indossatar! Karl Indossant").

Nach Art. 15 Abs. 1 Wechselgesetz 1955 haftet der Indossant mangels eines entgegenstehenden Vermerkes für die Annahme und die Zahlung.

  • der "Bezogene" den vom Aussteller zu diesem Zweck vorgelegten, formgültigen Wechsel annimmt (akzeptiert);

Damit einigen sich die Parteien über die Begründung der wechselrechtlichen Verpflichtung.

Wird auf einem trassiert eigenen Wechsel das Akzept gesetzt, ohne dass eine Übergabe des Wechsels erfolgt, entsteht keine Gebührenschuld.

  • ein amtlicher Gebrauch gemacht wird.

Zum Begriff amtlicher Gebrauch siehe Rz 109 ff.

902Die Gebührenschuld kann auf Grund der Ausführungen in Rz 901 beim Wechsel (für eine Wechselurkunde) immer nur einmal entstehen.

903Ein unvollständiger Wechsel ist ein Wechsel, der nicht alle Bestandteile iSd Art. 1 f oder 75 f Wechselgesetz 1955 enthält ( Art. 10 Wechselgesetz 1955).

904Ist der Wechsel unvollständig und wird einer der oben angeführten fünf Vorgänge verwirklicht, entsteht die Gebührenschuld erst im Zeitpunkt der Vervollständigung des Wechsels. Nicht maßgeblich ist, ob die Vervollständigung im In- oder Ausland erfolgt.

Ein unvollständiger Wechsel (zB Blankowechsel) unterliegt somit bis zu seiner Vervollständigung keiner Gebühr nach § 33 TP 22 GebG.

Ein unvollständiger Wechsel ist aber, sofern er die Voraussetzungen erfüllt, als Anweisung iSd § 33 TP 4 GebG (siehe Rz 640) anzusehen und unterliegt dann einer Gebühr von 2% der Leistung (Wechselgebühr hingegen 0,125%).

905Die Bestimmungen des § 16 Abs. 3 GebG betreffend die Entstehung der Gebührenschuld gelten auch für

  • Anweisungen auf einen Unternehmer und für Verpflichtungsscheine eines Unternehmers ( § 363 UGB), wenn sie an Order lauten und über eine Geldleistung ausgestellt sind ( § 33 TP 22 Abs. 5 GebG).

  • Vervielfältigungen eines Wechsels (Secunda, Tertia usw.), girierte Wechselkopien und schriftliche Prolongationen eines Wechsels ( § 33 TP 22 Abs. 2 GebG).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 33 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise:
§ 33 TP 22 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 469 ff
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 906 ff
Art. 11 ff Wechselgesetz 1955, BGBl. Nr. 49/1955
Art. 15 Abs. 1 Wechselgesetz 1955, BGBl. Nr. 49/1955
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 109 ff
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 901
Art. 10 Wechselgesetz 1955, BGBl. Nr. 49/1955
Art. 1 f Wechselgesetz 1955, BGBl. Nr. 49/1955
Art. 75 f Wechselgesetz 1955, BGBl. Nr. 49/1955
§ 33 TP 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 640
§ 16 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 363 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
§ 33 TP 22 Abs. 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 33 TP 22 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte:
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Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450