Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018
27. Tarif der gebührenpflichtigen Rechtsgeschäfte ( § 33 GebG)
27.10. Zessionen § 33 TP 21 GebG

27.10.5. Gebührenbefreiungen

878Neben Befreiungen außerhalb des Gebührengesetzes 1957 (zB UmgrStG) und solchen nach allgemeinen Befreiungsbestimmungen des GebG, wie jener nach § 15 Abs. 3 GebG (siehe Rz 454 ff), nach § 19 Abs. 2 GebG (siehe Rz 522 ff) oder nach §°20 Z 5 GebG (siehe Rz 531 ff) sieht § 33 TP 21 Abs. 2 GebG besondere Befreiungsbestimmungen vor.

27.10.5.1. Zessionen an Gebietskörperschaften

879Nach § 33 TP 21 Abs. 2 Z 1 GebG unterliegen Zessionen an Gebietskörperschaften zur Sicherung rückständiger öffentlicher Abgaben nicht der Gebühr.

27.10.5.2. Zessionen zwischen bestimmten Instituten

880Keiner Gebühr unterliegen nach § 33 TP 21 Abs. 2 Z 2 GebG

  • Zessionen von Forderungen zwischen Kreditinstituten, der Oesterreichischen Nationalbank und den Bausparkassen

  • Zessionen von Forderungen gegen Gebietskörperschaften zwischen Kreditinstituten, der Oesterreichischen Nationalbank und den Bausparkassen einerseits und Versicherungsunternehmen oder Pensionskassen iSd Pensionskassengesetzes andererseits; den Kreditinstituten stehen ausländische Kreditinstitute und Finanzinstitute gleich, die zur Erbringung von Bankgeschäften im Sinne des § 1 Abs. 1 BWG berechtigt sind.

27.10.5.3. Zessionen zu Factoringverträgen

881Zessionen von Forderungen zur Erfüllung eines Factoringvertrages jeglicher Art unterliegen nicht der Gebühr. Dies gilt unabhängig davon, ob der Factoringvertrag mit einem Kreditinstitut iSd § 1 Abs. 1 BWG oder einem sonstigen Vertragspartner abgeschlossen wurde.

882Die Bestimmung des § 33 TP 21 Abs. 2 Z 3 GebG ist als lex specialis zu § 20 Z 5 GebG zu betrachten (vgl. ).

27.10.5.4. Zessionen von Forderungen im Zusammenhang mit Haftungen des Bundes nach dem Ausfuhrförderungsgesetz

883Gebührenbefreit sind

  • Zessionen der Exporteure von Forderungen aus Ausfuhrgeschäften, soweit dafür der Bundesminister für Finanzen namens des Bundes eine Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz übernommen hat,

  • Zessionen von Forderungen, für die der Bundesminister für Finanzen namens des Bundes eine Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz übernommen hat, an den Bund nach Eintritt eines Haftungsfalles.

27.10.5.5. Abtretung von Anteilen an Kapital- und Personengesellschaften sowie von Genossenschaftsanteilen

884Übertragung von Anteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, von Aktien sowie von Geschäftsanteilen an einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft und Übertragungen der mit der Stellung eines Gesellschafters einer Personengesellschaft verbundenen Rechte und Pflichten sind von der Zessionsgebühr befreit.

Zu den Personengesellschaften im Sinne dieser Bestimmung zählen neben Offenen Gesellschaften und Kommanditgesellschaften auch die Gesellschaften bürgerlichen Rechtes (wie zB Arbeitsgemeinschaften, Kanzleigemeinschaften, Betriebsgemeinschaften oder Jagdgesellschaften) sowie die (atypischen und typischen) stillen Gesellschaften.

Die Befreiung gilt auch für die Abtretung von Anteilen an vergleichbaren ausländischen Gesellschaften.

885Der Unterschied zwischen einer schlichten Rechtsgemeinschaft, etwa zwischen Miteigentümern, Miterben oder Mitmietern, und einer Gesellschaft besteht darin, dass die Gesellschaft auf ein gemeinsames Wirken, die Rechtsgemeinschaft hingegen auf ein gemeinsames Haben und Verwalten gerichtet ist. Das entscheidende Kriterium der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes ist die Absicht, gemeinschaftlich zu wirtschaften. Die schlichte Rechtsgemeinschaft beschränkt sich hingegen auf gemeinschaftlichen Besitz und die gemeinschaftliche Nutzung der Sache (vgl. ).

886Diese Befreiungsbestimmung schließt nicht aus, dass von der Zessionsgebühr befreite Abtretungen und Übertragungen nach einer anderen Tarifpost gebührenpflichtig sind (zB nach § 33 TP 17 GebG im Fall der Abtretung eines Geschäftsanteiles gegen Leibrente oder nach § 33 TP 20 GebG, wenn die Abtretung der vergleichsweisen Regelung strittiger Rechte dient).

27.10.5.6. Zessionen an Verbriefungsgesellschaften

887Ursprünglich war die Verbriefungsspezialgesellschaft im § 2 Z 60 BWG geregelt. Aufgrund von BGBl. I Nr. 184/2013 ist § 2 Z 60 BWG entfallen. Die bezugnehmende Bestimmung ist nunmehr in Art. 4 Abs. 1 Nr. 66 CRR (Verordnung (EU) Nr. 575/2013) enthalten.

Danach ist eine Verbriefungszweckgesellschaft eine Treuhandgesellschaft oder ein anderes Unternehmen, die/das kein Institut ist und zur Durchführung einer oder mehrerer Verbriefungen errichtet wurde, deren/dessen Tätigkeit auf das zu diesem Zweck Notwendige beschränkt ist, deren/dessen Struktur darauf ausgelegt ist, die eigenen Verpflichtungen von denen des Organisators zu trennen, und deren/dessen wirtschaftliche Eigentümer die damit verbundenen Rechte uneingeschränkt verpfänden oder veräußern können.

Der Begriff "Verbriefungsspezialgesellschaft" wurde durch den Begriff "Verbriefungszweckgesellschaft" ersetzt; eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 33 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise:
UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
§ 15 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 19 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 33 TP 21 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 454 ff
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 522 ff
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 531 ff
§ 33 TP 21 Abs. 2 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 33 TP 21 Abs. 2 Z 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 1 Abs. 1 BWG, Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993
§ 33 TP 21 Abs. 2 Z 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 20 Z 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957

§ 33 TP 17 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 33 TP 20 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 2 Z 60 BWG, Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993
Art. 4 Abs. 1 Nr. 66 VO 575/2013, ABl. Nr. L 176 vom S. 1
Schlagworte:
Gebühren - Gebührenrichtlinie - Befreiung - Gebietskörperschaft - Abgaben - Kreditinstitut - Nationalbank - Bausparkasse - Oesterreichischen Nationalbank - Pensionskasse - Factoring - Factoringvertrag - Factoringverträge - Bevorschussung - Ausfuhrgeschäft - Gesellschaft mit beschränkter Haftung - Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft - Erwerbsgenossenschaft - Wirtschaftsgenossenschaft - Personengesellschaft - Offene Gesellschaften - Kommanditgesellschaften - Gesellschaften bürgerlichen Rechtes - Arbeitsgemeinschaften - Kanzleigemeinschaften - Betriebsgemeinschaften - Jagdgesellschaften - stille Gesellschaften - Rechtsgemeinschaft - Miteigentümer - Miterben - Mitmieter - Gesellschaft - Zessionsgebühr - Leibrente - Vergleich - Verbriefungsspezialgesellschaft - Verbriefungsgesellschaften - Zession - Abtretung - Übertragung - Forderungsabtretung - Forderungsübertragung - Forderungseinlösung - Altgläubiger - Neugläubiger - Abtretender - Übernehmer - Zessionar - Zedent - Drittschuldner - debitor cessus - cessus - Gläubigerwechsel - Drittschuldnerverständigung - Verständigungsschreiben - Legalzession - GmbH - GesmbH - Genossenschaft - GesbR - Arge - Gemeinschaft - Aktien - Verbriefungszweckgesellschaft
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450