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Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018

26. Mündliche Gebührenfestsetzung ( § 32 GebG)

622Hat ein Gebührenschuldner (siehe Rz 581 ff) ein Interesse daran, eine mit Bescheid festzusetzende Gebühr im Zeitpunkt der Anzeige eines Vertrages sogleich zu entrichten, so kann er beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel beantragen, einen mündlichen Bescheid zu erlassen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Gebührenschuldner einen Rechtsmittelverzicht abgibt ( § 255 BAO). Der Bescheid wird durch mündliche Bekanntgabe erteilt. Die darin festgesetzte Gebühr wird mit der Bekanntgabe des Bescheides sofort zur Zahlung fällig.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 32 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise:
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 581 ff
§ 255 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte:
Gebühren - Gebührenrichtlinie - mündlicher Bescheid - Rechtsmittelverzicht
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450