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Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018
25. Anzeigepflicht ( § 31 GebG)
25.1. Gebührenanzeige

25.1.2. Anzeigepflicht

606Anzeigepflichtige Rechtsgeschäfte sind bis zum 15. Tag des der Entstehung der Gebührenschuld (= grundsätzlich Tag der Vertragsunterfertigung, im Detail siehe Rz 458 ff) zweitfolgenden Monats beim Finanzamt anzuzeigen. Die Gebührenanzeige kann beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vorgenommen werden. Darüber hinaus können Gebührenanzeigen gemäß § 13 Abs. 2 AVOG 2010auch bei allen Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis eingebracht werden.

607Bei Erfüllung der Anzeigeverpflichtung im schriftlichen Weg wird die Zeit des Postenlaufes nicht in die Anzeigefrist eingerechnet ( § 108 Abs. 4 BAO).

608Die Auffindung einer gebührenpflichtigen Schrift bei einer Nachschau kann ebenso wenig als Gebührenanzeige gewertet werden (), wie die Benachrichtigung anderer Abgabenbehörden aus anderen als gebührenrechtlichen Gründen ().

25.1.3. Form der Gebührenanzeige

609Die Gebührenanzeige hat mit einer (gerichtlich oder notariell) beglaubigten Abschrift oder einer Gleichschrift (Kopie oder weiterer Ausdruck der Urkunde, versehen jeweils mit Originalunterschriften) der über das Rechtsgeschäft errichteten Urkunde zu erfolgen.

610Urkunden über Rechtsgeschäfte, die nicht in der Amtssprache abgefasst sind, sind mit einer beglaubigten Übersetzung anzuzeigen. Löst ein Annahmeschreiben die Gebührenschuld aus (siehe Rz 440 ff), so ist der Gebührenanzeige auch das dazugehörende Anbotschreiben anzuschließen.

611Gebührenanzeigen unter Verwendung der Internet-Technologie oder mittels eines Telefaxgerätes sind nicht zulässig ( § 2 Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen, an die Verwaltungsgerichte sowie an die Finanzämter und Zollämter, BGBl. II Nr. 494/1991 idF BGBl. II Nr. 447/2013).

612Wird anlässlich der Gebührenanzeige auch die Originalurkunde vorgelegt, so hat das Finanzamt auf dieser die erfolgte Gebührenanzeige zu bestätigen.

613Eine ordnungsgemäße Gebührenanzeige liegt insbesondere dann vor, wenn sie zeit- und formgerecht sowie bei der richtigen Behörde vorgenommen wird.

614Erfolgt die Gebührenanzeige mit einer beglaubigten Abschrift, ist diese von der Gebühr für Abschriften ( § 14 TP 1 GebG) in Hinblick auf § 2 Z 1 GebG befreit, weil die Abschrift im Interesse des Bundes (Gebührenerhebung) liegt.

25.1.4. Zur Gebührenanzeige verpflichtete Personen

615Zur Gebührenanzeige verpflichtet sind

  • die Vertragsteile;

  • der Urkundenverfasser, das sind vor allem Rechtsanwälte und Notare;

  • jeder, der eine Urkunde als Bevollmächtigter oder ein Gedenkprotokoll als Zeuge unterfertigt oder eine im Ausland errichtete Urkunde (bzw. deren beglaubigte Abschrift) im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld in Händen hat.

616Kommt die persönliche Gebührenfreiheit nicht allen in Betracht kommenden Gebührenschuldnern zu, so besteht die Anzeigepflicht für die übrigen, nach § 31 Abs. 2 GebG hiezu verpflichteten (nicht persönlich befreiten) Personen.

617Bei nicht ordnungsgemäßer Gebührenanzeige haften die zur Gebührenanzeige Verpflichteten gemäß § 30 GebG (siehe Rz 598 ff). Weiters können Gebührenerhöhungen gemäß § 9 Abs. 2 GebG (siehe Rz 118 ff) festgesetzt werden.

618Sind mehrere Personen zur Gebührenanzeige verpflichtet, kann diese Verpflichtung durch eine privatrechtliche Vereinbarung (wer nun im Einzelnen die Gebührenanzeige vorzunehmen hat) nicht beseitigt werden. Kommt eine der zur Anzeige verpflichteten Personen dieser Pflicht nach, entfällt die Anzeigepflicht für die übrigen Personen.

619Bei einer Selbstberechnungsverpflichtung (siehe Rz 718 ff) oder Selbstberechnungsbewilligung (siehe Rz 72) entfällt die Anzeigepflicht für die übrigen Personen ebenso wie bei einer Inanspruchnahme der Selbstberechnungsbefugnis (siehe Rz 79).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 31 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise:
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 458 ff
§ 13 Abs. 2 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010
§ 108 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961


GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 440 ff
§ 2 Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen, BGBl. Nr. 494/1991
§ 14 TP 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 2 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 31 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 30 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 598 ff
§ 9 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 118 ff
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 718 ff
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 72
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 79
Schlagworte:
Gebühren - Gebührenrichtlinie - Schriftenverfasser - Nachschau - Abschrift - Kopie - Original - Übersetzung - Annahmeschreiben - Anbotschreiben - Gebührenanzeige - Vertragsteil - Urkundenverfasser - Rechtsanwalt - Notar - Bevollmächtigter - Gedenkprotokoll - Zeuge - Gebührenerhöhung - Selbstberechnung - Anzeigepflicht
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450