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Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018
24. Haftung ( § 30 GebG)

24.2. Kreis der haftungspflichtigen Personen

603Das GebG bestimmt zwei Personengruppen zu Haftenden der Rechtsgebühren:

  • Die am Rechtsgeschäft beteiligten Personen, die nicht Gebührenschuldner (siehe Rz 581 ff) gemäß § 28 GebG sind, haften für die anfallende Gebühr. Diese Haftungsbestimmung ist insbesondere bei einseitig verbindlichen Rechtsgeschäften (siehe Rz 584 ff) von Bedeutung. Bei solchen Verträgen ist nämlich nur derjenige Vertragsteil Gebührenschuldner, in dessen Interesse die Urkunde ausgestellt worden ist. Hingegen trifft die gebührenrechtliche Haftung jenen Vertragsteil, in dessen Interesse die Ausfertigung der Urkunde nicht gelegen ist.

  • Eine weitere Haftungsbestimmung des GebG betrifft alle zur Gebührenanzeige Verpflichteten Personen (siehe Rz 615 ff) im Falle einer nicht ordnungsgemäß erfolgten Gebührenanzeige (siehe Rz 609 ff). Dabei ist es für die Geltendmachung der Haftung gleichgültig, wer nach den internen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien und dem Urkundenverfasser die Gebührenanzeige erstatten sollte. Für die Heranziehung zur Haftung genügt somit der objektive Umstand, dass eine ordnungsgemäße Gebührenanzeige nicht vorgenommen worden ist.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 30 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise:
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 581 ff
§ 28 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 584 ff
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 615 ff
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 609 ff
Schlagworte:
Gebühren - Gebührenrichtlinie - Haftung - Gebührenanzeige
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450