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Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018

23. Geschäftsführung ohne Auftrag ( § 29 GebG)

594Unter Geschäftsführung ohne Auftrag versteht man die eigenmächtige Besorgung der Angelegenheiten eines anderen in der Absicht, dessen Interessen zu fördern. Eigenmächtig ist ein Tätigwerden dann, wenn es ohne Bevollmächtigung erfolgt.

595Genehmigt der Geschäftsherr die Geschäftsführung im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend, oder hat er dadurch einen Vorteil erlangt, so ist er zur Entrichtung der durch die Handlung des Geschäftsführers begründeten Gebühr verpflichtet.

596Auch eine im Ausland ohne Auftrag ausgestellte Urkunde kann unter den beschriebenen Voraussetzungen die Gebührenschuld des Geschäftsherrn hervorrufen. Seine Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr tritt in diesem Fall dann ein, wenn von der Urkunde ein amtlicher Gebrauch im Inland gemacht wird (siehe Rz 469 ff).

597Bleibt die ausdrückliche oder stillschweigende Genehmigung der Geschäftsführung durch den Geschäftsherrn aus bzw. hat er dadurch keinen Vorteil erlangt, so ist der Geschäftsführer selbst zur Entrichtung der Gebühr verpflichtet.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 29 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise:
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 469 ff
Schlagworte:
Gebühren - Gebührenrichtlinie - Geschäftsfrau - Geschäftsherr
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450