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Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018
22. Gebührenschuldner ( § 28 GebG)

22.4. Rechtsgeschäfte, bei denen eine Person gebührenbefreit ist

590Genießt ein Vertragspartner eine persönliche Gebührenbefreiung gemäß § 2 GebG, so ist der andere Vertragsteil alleiniger Gebührenschuldner ().

591Kommt nur einer der Vertragspartner als Gebührenschuldner in Frage (wie bei einseitig verbindlichen Rechtsgeschäften), so kann keine Gebühr erhoben werden, wenn dieser Gebührenschuldner persönlich von den Gebühren befreit ist (siehe ).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 28 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise:
§ 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957

Schlagworte:
Gebühren - Gebührenrichtlinie - Vertragspartner
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450