22.4. Rechtsgeschäfte, bei denen eine Person gebührenbefreit ist
590Genießt ein Vertragspartner eine persönliche Gebührenbefreiung gemäß § 2 GebG, so ist der andere Vertragsteil alleiniger Gebührenschuldner ().
591Kommt nur einer der Vertragspartner als Gebührenschuldner in Frage (wie bei einseitig verbindlichen Rechtsgeschäften), so kann keine Gebühr erhoben werden, wenn dieser Gebührenschuldner persönlich von den Gebühren befreit ist (siehe ).
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | |
Verweise: | |
Schlagworte: | Gebühren - Gebührenrichtlinie - Vertragspartner |
Stammfassung: | BMF-010206/0094-IV/9/2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
SAAAA-76450