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Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018
22. Gebührenschuldner ( § 28 GebG)

22.3. Sonstige gebührenpflichtige Rechtsgeschäfte

587Gebührenschuldner sind bei Gedenkprotokollen jene, von denen im Protokoll festgestellt wird, dass sie das Rechtsgeschäft abgeschlossen haben.

588Zur Entrichtung der Gebühr bei Wechseln sind der Aussteller, der Akzeptant und jeder Inhaber eines Wechsels zur ungeteilten Hand verpflichtet.

589Zur Entrichtung der Gebühr bei Wetten im Sinne des § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG sind die Personen, die gewerbsmäßig Wetten abschließen oder vermitteln, zur ungeteilten Hand verpflichtet. Die Gebühr ist von diesen Personen unmittelbar zu entrichten. Als Vermittlung im Sinne dieser Bestimmung gilt jedenfalls die Annahme und die Weiterleitung von Wetteinsätzen sowie die Mitwirkung am Zustandekommen der Wette auf andere Art und Weise.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 28 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise:
§ 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte:
Gebühren - Gebührenrichtlinie - Veranstalter - Gedenkprotokoll - Wechsel - Aussteller - Akzeptant - Inhaber - Wetten - Vermittler - Wetteinsatz
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450