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Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018
22. Gebührenschuldner ( § 28 GebG)

22.2. Einseitig verbindliche Rechtsgeschäfte

584Gebührenschuldner ist bei einseitig verbindlichen Rechtsgeschäften (siehe Rz 458 ff) derjenige, in dessen Interesse die Urkunde ausgestellt ist.

585Die Urkunde über die Hypothekarverschreibung wird im Interesse des Gläubigers ausgestellt. Das Interesse am Abschluss oder der Erfüllung des Rechtsgeschäftes ist hier nicht maßgebend, sondern das Interesse an der Errichtung der Urkunde (siehe ).

586Bei der Bürgschaft ist der Gläubiger Gebührenschuldner, da in dessen Interesse die Urkunde ausgestellt ist ().


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 28 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise:
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 458 ff

Schlagworte:
Gebühren - Gebührenrichtlinie - Hypothekarverschreibung - Bürgschaft
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450