Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018
22. Gebührenschuldner ( § 28 GebG)

22.2. Einseitig verbindliche Rechtsgeschäfte

584Lehner/Schaffer in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG Aufl. 2 (2020) § 3 GebGGebührenschuldner ist bei einseitig verbindlichen Rechtsgeschäften (siehe Rz 458 ff) derjenige, in dessen Interesse die Urkunde ausgestellt ist.

585Die Urkunde über die Hypothekarverschreibung wird im Interesse des Gläubigers ausgestellt. Das Interesse am Abschluss oder der Erfüllung des Rechtsgeschäftes ist hier nicht maßgebend, sondern das Interesse an der Errichtung der Urkunde (siehe VwGH 19.10.1995, 94/16/0100).

586Bei der Bürgschaft ist der Gläubiger Gebührenschuldner, da in dessen Interesse die Urkunde ausgestellt ist (VfGH 13.10.1992, B 1144/91).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
12.02.2019
Betroffene Normen:
§ 28 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte:
Hypothekarverschreibung - Bürgschaft
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450