22.2. Einseitig verbindliche Rechtsgeschäfte
584Gebührenschuldner ist bei einseitig verbindlichen Rechtsgeschäften (siehe Rz 458 ff) derjenige, in dessen Interesse die Urkunde ausgestellt ist.
585Die Urkunde über die Hypothekarverschreibung wird im Interesse des Gläubigers ausgestellt. Das Interesse am Abschluss oder der Erfüllung des Rechtsgeschäftes ist hier nicht maßgebend, sondern das Interesse an der Errichtung der Urkunde (siehe ).
586Bei der Bürgschaft ist der Gläubiger Gebührenschuldner, da in dessen Interesse die Urkunde ausgestellt ist ().
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | |
Verweise: | |
Schlagworte: | Gebühren - Gebührenrichtlinie - Hypothekarverschreibung - Bürgschaft |
Stammfassung: | BMF-010206/0094-IV/9/2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
SAAAA-76450