22. Gebührenschuldner ( § 28 GebG)
22.1. Zweiseitig verbindliche Rechtsgeschäfte
581Bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften (siehe Rz 462 ff) sind die Unterzeichner der Urkunde zur Entrichtung der Gebühren verpflichtet, wenn die Urkunde von beiden Vertragsteilen unterfertigt ist ().
582Wird die Urkunde nur von einem Vertragsteil unterzeichnet und an den anderen Vertragsteil ausgehändigt, sind ebenfalls beide Vertragsteile Gebührenschuldner (siehe Rz 592 ff).
583Die bürgerlich-rechtliche Vereinbarung, wonach ein Dritter die Kosten der Vergebührung trage, kann eine über die abgabenrechtliche Verpflichtung iSd § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a GebG hinausgehende Abgabenschuld nicht begründen (siehe ).
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | |
Verweise: | GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 462 ff GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 592 ff § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Schlagworte: | Gebühren - Gebührenrichtlinie - Vertragsteil |
Stammfassung: | BMF-010206/0094-IV/9/2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
SAAAA-76450