Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018
1. Allgemeines
1.6. Verjährung
14Nach § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist bei den Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des GebG drei Jahre, bei den übrigen Gebühren fünf Jahre. Die zehnjährigeVerjährungsfrist für hinterzogene Abgaben ist auch für den Bereich des Gebührengesetzes 1957anwendbar.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | |
Verweise: | § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Gebühren - Gebührenrichtlinie - Verjährungsfrist - hinterzogene Abgaben - Hinterziehung |
Stammfassung: | BMF-010206/0094-IV/9/2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
SAAAA-76450