1.5. Rechtsgeschäfte
12Rechtsgeschäfte unterliegen der Gebühr nach Maßgabe der Bestimmungen des III. Abschnittes des Gebührengesetzes 1957. Der Gebühr unterliegen nur die in § 33 GebG aufgezählten Rechtsgeschäfte (taxative Aufzählung). Andere, nicht in dieser Bestimmung enthaltene, auf Grund der Vertragsfreiheit im Zivilrecht mögliche, Rechtsgeschäfte begründen daher keine Gebührenpflicht.
13Gegenstand der Gebühr nach § 33 GebG sind Rechtsgeschäfte (siehe Rz 623 ff) unter der Voraussetzung, dass hierüber eine Urkunde in einer für das Entstehen der Gebührenschuld maßgeblichen Weise errichtet wird (zum Urkundenprinzip siehe Rz 494), außer es besteht eine abweichende Regelung (siehe Rz 435).
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | |
Verweise: | § 33 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 623 ff GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 494 GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 435 |
Schlagworte: | Gebühren - Gebührenrichtlinie - Urkunde - Urkundenprinzip |
Stammfassung: | BMF-010206/0094-IV/9/2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
SAAAA-76450