1. Allgemeines
1Den Gebühren iSd Gebührengesetzes 1957 unterliegen Schriften und Amtshandlungen nach Maßgabe der Bestimmungen im II. Abschnitt sowie Rechtsgeschäfte nach Maßgabe der Bestimmungen im III. Abschnitt ( § 1 GebG).
1.1. Begriff der Gebühren
2Die Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 sind öffentliche Abgaben iSd Finanzverfassung. Das sind einmalige oder laufende Geldleistungen, die kraft öffentlichen Rechtes auf Grund genereller Normen allen auferlegt werden, die die objektiven Tatbestände der materiellen Abgabengesetze erfüllen.
3Bei den Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 handelt es sich um Steuern und nicht um Gebühren iSd Finanzwissenschaft. Sie sind Abgaben iSd BAO, dh., es gelten - abgesehen von den im Gebührengesetz 1957 bestehenden Sonderregelungen (vgl. zB Rz 180, Rz 499, Rz 921) - die materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen der BAO.
4Die Stempel- und Rechtsgebühren sind - mit Ausnahme der Wettgebühren nach § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG - keine Abgaben iSd Finanzstrafgesetzes (vgl. § 2 Abs. 2 FinStrG), weshalb eine Abgabenhinterziehung oder fahrlässige Abgabenverkürzung bei diesen Abgaben nicht nach dem FinStrG geahndet werden kann.
Werden Gebühren nicht vorschriftsmäßig entrichtet oder wird die Gebührenanzeige nicht ordnungsgemäß vorgenommen, sieht § 9 GebG als Sanktion eine Gebührenerhöhung vor (siehe Rz 113 ff).
5Den Gebühren muss keine Gegenleistung für bestimmte Verwaltungshandlungen gegenüber stehen, wie dies zB bei Verwaltungsabgaben der Fall ist, die der Partei für bestimmte Amtshandlungen ( § 78 AVG), wie für die Verleihung von Berechtigungen oder als Ersatz für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes (Kommissionsgebühren, § 77 AVG) auferlegt werden.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | |
Verweise: | GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 180 GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 499 GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 921 § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 2 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 9 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 113 ff § 78 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 § 77 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 |
Schlagworte: | Gebühren - Gebührenrichtlinie - Schriften - Amtshandlung - Rechtsgeschäft - öffentliche Abgaben - Finanzverfassung - Finanzwissenschaft - Abgabenhinterziehung - Abgabenverkürzung |
Stammfassung: | BMF-010206/0094-IV/9/2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
SAAAA-76450