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Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018

18. Pro fisco Klausel (§ 22 GebG)

555Die Bestimmung des § 22 GebG besagt, dass dann, wenn zwischen zwei oder mehreren Rechten oder Verbindlichkeiten eine Wahl bedungen ist, die Gebühr nach dem größeren Geldwerte der zur Wahl gestellten Leistungen zu entrichten ist.

Eine derartige Vereinbarung stellt keine Undeutlichkeit des Urkundeninhaltes ( § 17 Abs. 2 GebG, siehe Rz 494) dar. Ein Gegenbeweis, dass die vereinbarte Leistung nicht oder die tatsächlich erbrachte oder gewählte Leistung geringer sei, ist nicht zulässig ( § 17 Abs. 1 und 5 GebG).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 22 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise:
§ 17 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 494
§ 17 Abs. 1 und 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte:
Gebühren - Gebührenrichtlinie - Undeutlichkeit - Urkundeninhalt - Gegenbeweis - Auswahl - alternative Leistungen
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450