17.2.3. Vertragsübernahme
551Die Vertragsübernahme ist mangels Parteienidentität kein Anwendungsfall des § 21 GebG.
Die Vertragsübernahme ist ein eigenes Rechtsinstitut und bewirkt, dass durch einen einheitlichen Akt nicht nur die Gesamtheit aller wechselseitigen Rechte und Pflichten übertragen wird, sondern dass der Vertragsübernehmer an die Stelle einer aus dem Schuldverhältnis ausscheidenden Partei tritt und deren gesamte vertragliche Rechtsstellung übernimmt, ohne dass dadurch der Inhalt oder die rechtliche Identität des bisherigen Schuldverhältnisses verändert werden.
Die Vertragsübernahme enthält nicht nur eine Kombination von Forderungsabtretung und Schuldübernahme, sondern auch eine Übertragung der darüber hinausgreifenden rechtlichen Rahmenbeziehungen, insbesondere also auch der vertragsbezogenen Gestaltungsrechte (). Unter einer Vertragsübernahme wird ein rechtsgeschäftlicher Vorgang verstanden, im Zuge dessen unter Zustimmung aller Beteiligten eine gesamte Vertragsstellung mit allen Rechten und Pflichten von einem der Vertragspartner auf einen neuen Partner übertragen wird, mit welchem das Rechtsverhältnis in seiner Gesamtheit fortgesetzt wird, ohne dass sich am übrigen Inhalt des betreffenden Vertrages etwas ändert (; ; ).
552Eine Vertragsübernahme ist gebührenrechtlich wie der Neuabschluss eines Rechtsgeschäftes zu behandeln. Entscheidend für die Beurteilung ist der Urkundeninhalt. Wird zwischen dem verbleibenden Vertragspartner und dem neuen Vertragspartner mit Zustimmung des ausscheidenden Vertragspartners ein neues Vertragsverhältnis begründet, so liegt keine Abtretung iSd § 33 TP 21 GebG (siehe Rz 847 ff) vor, sondern ist die Vergebührung nach der dem Vertragsverhältnis entsprechenden Tarifpost vorzunehmen (vgl. ).
Beispiel:
Wird in einer Urkunde zwischen der Vermieterin, dem Vormieter und der Nachmieterin der "Eintritt" der Nachmieterin in einen zwischen der Vermieterin und dem Vormieter seinerzeit abgeschlossenen Bestandvertrag mit allen Rechten und Pflichten vereinbart, wobei ausdrücklich ein allseitiger Konsens über den Mieterwechsel formuliert wird, so wird zwischen dem Bestandgeber und der neuen Mieterin mit Zustimmung des ausscheidenden Vormieters ein neues Bestandverhältnis begründet und ist der Rechtsvorgang gebührenrechtlich unter § 33 TP 5 GebG zu subsumieren ().
553Nach § 42 UmgrStG sind Rechtsgeschäfte, mit denen anlässlich eines gebühren- oder kapitalverkehrsteuerbegünstigten Vorganges nach Artikel III (Einbringung), nach Art. IV (Zusammenschluss), nach Art. V (Realteilung) oder nach Art. VI (Spaltung) UmgrStG eine Vertragsstellung übertragen wird (Vertragsübernahme), von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit (siehe auch Rz 322 ff und UmgrStR 2002 Rz 1861 f).
554Von der Vertragsübernahme zu unterscheiden ist die privative Schuldübernahme (siehe Rz 747).
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Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
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Verweise: | § 33 TP 21 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 847 ff § 33 TP 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 42 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991 GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 322 ff UmgrStR 2002, Umgründungssteuerrichtlinien 2002 Rz 1861 f GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 747 |
Schlagworte: | Gebühren - Gebührenrichtlinie - Parteienidentität - Abtretung - Schuldübernahme - Gestaltungsrechte - Neuabschluss - Neuabschlüsse - Urkundeninhalt - Einbringung - Zusammenschluss - Zusammenschlüsse - Realteilung - Spaltung - UmgrStG - Vertragsübernahme - Prolongation |
Stammfassung: | BMF-010206/0094-IV/9/2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
SAAAA-76450