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Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018
17. Zusätze und Nachträge ( § 21 GebG)
17.2. Parteienidentität und Parteiwechsel

17.2.2. Gesamtrechtsnachfolge

548Das Wesen der Gesamtrechtsnachfolge besteht darin, dass der Rechtsnachfolger hinsichtlich sämtlicher Rechte und Pflichten uno actu an die Stelle des Rechtsvorgängers tritt, und zwar in materiellrechtlicher und in verfahrensrechtlicher Sicht (). Deshalb kann der Gesamtrechtsnachfolger, im Gegensatz zum Einzelrechtsnachfolger, Zusätze und Nachträge iSd § 21 GebG zu Rechtsgeschäften seines Rechtsvorgängers abschließen.

549Gesamtrechtsnachfolge tritt zB ein:

  • bei der Erbfolge (Erbe, nicht jedoch Pflichtteilsberechtigter oder Legatar),

  • bei Verschmelzungen iSd Aktiengesetzes ( § 219 AktG) oder des GmbH-Gesetzes ( § 96 GmbHG),

  • bei Verschmelzungen von Genossenschaften gleicher Haftungsart ( § 1 Genossenschaftsverschmelzungsgesetz),

  • bei Umwandlungen nach dem Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften ( § 1 UmwG),

  • bei Spaltungen nach dem Bundesgesetz über die Spaltung von Kapitalgesellschaften ( § 1 SpaltG),

  • im Falle der Anwachsung nach § 142 UGB,

  • Fortsetzung der Vorgesellschaft durch die eingetragene GmbH ().

550Ein bäuerlicher Übergabsvertrag, ein Schenkungsvertrag oder ein Kaufvertrag bewirken hingegen lediglich Einzelrechtsnachfolge, sodass mangels Parteienidentität die Anwendung des § 21 GebG ausgeschlossen ist.

Beispiel:

Der Mieter M und der Vermieter V haben einen Mietvertrag über ein Geschäftslokal auf eine bestimmte Dauer von 5 Jahren abgeschlossen. Noch vor Beginn des Bestandverhältnisses schenkt V das Geschäftslokal seinem Sohn S. S und M verweisen in einer als Nachtrag bezeichneten Vereinbarung zunächst auf den Inhalt des Mietvertrages zwischen M und V und vereinbaren davon abweichend, dass das Bestandverhältnis erst nach Ablauf von 10 Jahren ohne Kündigung endet. Mangels Parteienidentität handelt es sich nicht um einen Zusatz oder Nachtrag iSd § 21 GebG. Es ist in diesem Fall die Bestandvertragsgebühr entsprechend der insgesamt zwischen S und M vereinbarten Vertragsdauer von 10 Jahren zu entrichten.

Wäre S hingegen der Erbe des V und damit sein Gesamtrechtsnachfolger, so müsste bei der Vergebührung des "Nachtrages" berücksichtigt werden, inwieweit es überhaupt zu einer Abänderung der vom Rechtsvorgänger eingeräumten Rechte kommt. In diesem Fall wäre die Gebühr lediglich entsprechend der Verlängerung vom fünffachen Jahresentgelt zu erheben.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 21 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise:

§ 219 AktG, Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98/1965
§ 96 GmbHG, GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906
§ 1 UmwG, Umwandlungsgesetz, BGBl. Nr. 304/1996
§ 1 GenVG, Genossenschaftsverschmelzungsgesetz, BGBl. Nr. 223/1980
§ 1 SpaltG, Spaltungsgesetz, BGBl. Nr. 304/1996
§ 142 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
Schlagworte:
Gebühren - Gebührenrichtlinie - uno actu - Einzelrechtsnachfolge - Rechtsvorgänger - Erbfolge - Erbe - Pflichtteilsberechtigter - Legatar - Verschmelzung - Umwandlung - Spaltung - Anwachsung - Vorgesellschaft - Übergabsvertrag - Übergabsverträge - Schenkungsvertrag - Schenkungsverträge - Kaufvertrag - Kaufverträge
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450