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Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018
17. Zusätze und Nachträge ( § 21 GebG)

17.2. Parteienidentität und Parteiwechsel

17.2.1. Parteienidentität

547Von einem Zusatz oder Nachtrag zu einer bereits voll ausgefertigten Urkunde iSd § 21 GebG kann nur dann gesprochen werden, wenn die Parteien, die den Zusatz oder Nachtrag vereinbart haben, dieselben sind wie die, die laut der ursprünglichen Urkunde Parteien des Rechtsgeschäftes waren (). Die Parteienidentität fehlt sowohl dann, wenn an die Stelle des ursprünglichen Vertragspartners eine andere Person getreten ist - es sei denn, es handelt sich um einen Gesamtrechtsnachfolger, siehe Rz 548 ff - als auch, wenn auf Seite eines Vertragspartners weitere Personen hinzugekommen sind.

Beispiel:

A und B haben einen Mietvertrag abgeschlossen und vergebührt. In einer als Zusatz bezeichneten Vereinbarung tritt C dem Bestandvertrag bei, gleichzeitig wird die Miete für das Mietobjekt erhöht. A und C erklären, nunmehr als gemeinsame Bestandnehmer das Entgelt zu schulden. In diesem Fall besteht auf Seiten der Bestandnehmer keine Parteienidentität, sodass kein Zusatz iSd § 21 GebG vorliegt und als Bemessungsgrundlage für die Bestandvertragsgebühr das gesamte vereinbarte Entgelt heranzuziehen ist.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 21 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise:

GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 548 ff
Schlagworte:
Gebühren - Gebührenrichtlinie - Zusatz - Zusätze - Nachtrag - Nachträge - Urkunde - Gesamtrechtsnachfolger - Umschuldungsvermerk
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450