Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018
16. Gebührenbefreiungen ( § 20 GebG)

16.3. Amtlicher Gebrauch von Auslandsurkunden in inländischen Gerichts- und Schiedsgerichtsverfahren

534Pinetz/Zeiler in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG Aufl. 2 (2020) § 20 GebGThemel in Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern (2023) § 20 GebGFellner, Neuerungen im Gebührenrecht zum 1. 1. 2011, SWK 2/2011 S. 69Portele/Portele, Vergebührung von Mietverträgen (2023)Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung nach § 20 Z 6 GebG ist, dass die Auslandsurkunde ausschließlich in einem Verfahren vor einem inländischen Gericht (oder einem Schiedsgericht, dessen Sitz in Österreich liegt) verwendet wird, dessen internationale Zuständigkeit nur auf einer Gerichtsstandsvereinbarung (Schiedsvereinbarung) beruht.

Die Urkunde kann vom Kläger oder Beklagten verwendet werden.

535Die Gebührenbefreiung des § 20 Z 6 GebG kann allerdings nicht in Anspruch genommen werden, wenn auch ohne die Gerichtsstandsvereinbarung (Schiedsvereinbarung) ein inländisches Gericht (international) zuständig wäre.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
12.02.2019
Betroffene Normen:
§ 20 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte:
Gericht - Schiedsgericht - Zuständigkeitsvereinbarung - Schiedsvereinbarung - Auslandsurkunde
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450