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Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018
15. Mehrere Rechtsgeschäfte in einer Urkunde ( § 19 GebG)

15.2. Mehrere voneinander unabhängige Rechtsgeschäfte

521Werden in einer Urkunde mehrere Rechtsgeschäfte derselben oder verschiedener Art, die nicht zusammenhängende Bestandteile des Hauptgeschäftes sind, abgeschlossen, so ist grundsätzlich jedes Rechtsgeschäft selbständig zu beurteilen und die Gebühr für jedes einzelne Rechtsgeschäft zu entrichten ( § 19 Abs. 2 Satz 1 GebG).

Beispiel:

In einer Urkunde über einen Mietvertrag über Geschäftsräumlichkeiten wird von einem Dritten auch eine Bürgschaftserklärung abgegeben und beurkundet.

Es liegen zwei gebührenpflichtige Rechtsgeschäfte vor, nämlich ein Mietvertrag ( § 33 TP 5 GebG) und eine Bürgschaftserklärung ( § 33 TP 7 GebG).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 19 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise:
Schlagworte:
Gebühren - Gebührenrichtlinie - Rechtsgeschäft
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450