15.2. Mehrere voneinander unabhängige Rechtsgeschäfte
521Werden in einer Urkunde mehrere Rechtsgeschäfte derselben oder verschiedener Art, die nicht zusammenhängende Bestandteile des Hauptgeschäftes sind, abgeschlossen, so ist grundsätzlich jedes Rechtsgeschäft selbständig zu beurteilen und die Gebühr für jedes einzelne Rechtsgeschäft zu entrichten ( § 19 Abs. 2 Satz 1 GebG).
Beispiel:
In einer Urkunde über einen Mietvertrag über Geschäftsräumlichkeiten wird von einem Dritten auch eine Bürgschaftserklärung abgegeben und beurkundet.
Es liegen zwei gebührenpflichtige Rechtsgeschäfte vor, nämlich ein Mietvertrag ( § 33 TP 5 GebG) und eine Bürgschaftserklärung ( § 33 TP 7 GebG).
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | |
Verweise: | § 19 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 33 TP 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 33 TP 7 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Schlagworte: | Gebühren - Gebührenrichtlinie - Rechtsgeschäft |
Stammfassung: | BMF-010206/0094-IV/9/2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
SAAAA-76450