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Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018

15. Mehrere Rechtsgeschäfte in einer Urkunde ( § 19 GebG)

15.1. Mehrere durch ein Rechtsgeschäft begründete Leistungsverpflichtungen

520Hat eine Schrift (Urkunde) über ein gebührenpflichtiges Rechtsgeschäft mehrere einzelne Leistungen zum Inhalt oder werden in ein und demselben Rechtsgeschäft verschiedene Leistungen oder eine Hauptleistung und Nebenleistungen bedungen, so ist die Gebühr in dem Betrag zu entrichten, der sich aus der Summe der Gebühren für alle einzelnen Leistungen ergibt. Als Nebenleistungen sind jene zusätzlichen Leistungen anzusehen, zu deren Gewährung ohne ausdrückliche Vereinbarung nach den allgemeinen Rechtsvorschriften keine Verpflichtung besteht ( § 19 Abs. 1 GebG).

Dabei kommt es nur auf die vertraglich bedungenen Leistungen, nicht auf die tatsächlich erbrachten Leistungen an (siehe Rz 669 ff).

Beispiel:

In einem Bestandvertrag wird vereinbart, dass der Mieter verpflichtet ist, den Mietgegenstand versichern zu lassen. Diese Verpflichtung zur Versicherung des Mietgegenstandes ist keine typische Leistung aus dem Bestandvertrag, sondern eine Nebenleistung, die der Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen ist.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 19 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise:
§ 19 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 669 ff
Schlagworte:
Gebühren - Gebührenrichtlinie - Hauptleistung - Nebenleistung
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450