13.4. Nach dem Zustandekommen des Rechtsgeschäftes entstandene Umstände
510Die einmal entstandene Gebührenschuld wird durch
die Vernichtung der Urkunde,
die Aufhebung eines Rechtsgeschäftes oder
das Unterbleiben seiner Ausführung
nicht aufgehoben.
Damit kommt zum Ausdruck, dass die entstandene Gebührenschuld durch nachträgliche Ereignisse, selbst bei nachträglichem Wegfall der vertraglichen Erfüllungspflicht, nicht mehr beseitigt werden kann. Dabei ist gleichgültig, ob die Ausführung des Rechtgeschäftes stillschweigend oder als Folge einer vertraglichen Abänderung oder Aufhebung unterblieben ist. Auch die nachträgliche gemeinsame Feststellung der Parteien, einen Vertrag ex tunc oder ex nunc als nicht gültig ansehen zu wollen, ist als eine für die Gebührenschuld unmaßgebliche Stornierung zu betrachten. Nicht nur das gänzliche Unterbleiben der Ausführung eines Rechtgeschäftes ist gebührenrechtlich unbeachtlich, sondern auch, wenn es nur teilweise nicht ausgeführt wird. Ebenso vermag eine nachträgliche Änderung des Rechtsgeschäftes an einer bereits entstandenen Gebührenschuld nichts zu ändern. Vgl. aber zur Anfechtung Rz 433.
511Die Aufhebung eines auflösend bedingten Rechtsgeschäftes kann an der eingetretenen Gebührenschuld nichts ändern. Auch eine Berichtigung nach § 5 Abs. 2 BewG 1955, wonach im Fall des Eintritts einer auflösenden Bedingung die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern nach dem tatsächlichen Wert des Erwerbes zu berichtigen ist, ist insofern ausgeschlossen (siehe Rz 568 ff).
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | |
Verweise: | GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 433 GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 568 ff § 5 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 |
Schlagworte: | Gebühren - Gebührenrichtlinie - Vernichtung - Aufhebung - Unterbleiben - Ausführung - ex tunc - ex nunc - Stornierung - nachträgliche Änderung - Berichtigung |
Stammfassung: | BMF-010206/0094-IV/9/2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
SAAAA-76450