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Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018
12. Entstehen der Gebührenschuld (§ 16 GebG)

12.3. Entstehen der Gebührenschuld bei Anbot- und Annahmeschreiben

486Nach § 15 Abs. 2 GebG gilt eine schriftliche Annahme eines Vertragsanbotes, das sowohl schriftlich als auch mündlich sein kann, als Urkunde (siehe Rz 500).

487Wird die mündliche Annahme eines Vertragsanbotes beurkundet, so gilt diese Schrift als Annahmeschreiben.

488Gilt ein Annahmeschreiben als Urkunde über den Vertrag, entsteht die Gebührenschuld mit dem Zustandekommen des Vertrages.

Wann der Vertrag zustande kommt, richtet sich nach §§ 861 ff ABGB, dh. zu dem Zeitpunkt, zu dem das Annahmeschreiben an den Anbotsteller ausgehändigt wird oder ihm im Falle der Übersendung zukommt.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 16 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise:
§ 15 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 500
§§ 861 ff ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Schlagworte:
Gebühren - Gebührenrichtlinie - Anbotschreiben - Annahme - Vertragsanbot - schriftlich - mündlich - Urkunde - Zustandekommen
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450