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Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018
12. Entstehen der Gebührenschuld (§ 16 GebG)
12.2. Entstehen der Gebührenschuld bei im Ausland errichteten Urkunden ( § 16 Abs. 2 GebG)

12.2.3. Verbringung der Urkunde in das Inland

483Die Entstehung der Gebührenschuld durch Einbringung der Auslandsurkunde oder einer beglaubigten Abschrift ins Inland gemäß § 16 Abs. 2 Z 2 GebG ist auf jene Fälle beschränkt, in denen die Gebührenpflicht nicht bereits gemäß § 16 Abs. 2 Z 1 GebG auf Grund der Urkundenerrichtung im Ausland entstanden ist. § 16 Abs. 2 Z 2 GebG gilt daher insbesondere dann, wenn den Vertragsparteien keine Inländereigenschaft zukommt.

484Die Einbringung der Urkunde führt aber erst dann zur Gebührenpflicht, wenn folgende Zusatzvoraussetzungen alternativ gegeben sind:

  • Der Inhalt des Rechtsgeschäftes ist sachlich inlandsbezogen und betrifft entweder eine im Inland befindliche Sache oder der Erfüllungsort liegt im Inland. Diese inhaltlichen Erfordernisse müssen bereits im Zeitpunkt der Beurkundung des Rechtsgeschäftes gegeben sein.

Beispiel:

Zwei Ausländer (oder etwa auch ein Ausländer und ein Inländer) schließen im Ausland einen Mietvertrag betreffend eine inländische Wohnung ab. Die Urkunde oder eine beglaubigte Abschrift des Mietvertrages wird in das Inland gebracht. Die Gebührenschuld entsteht mit Einbringung der Urkunde in das Inland.

  • Fehlt die inhaltliche Inlandsbezogenheit des Rechtsgeschäftes, so tritt die Gebührenpflicht dann ein, wenn auf Grund des Rechtsgeschäftes im Inland eine rechtserhebliche Handlung (Erfüllung von Pflichten, Ausübung von Rechten, zB Gestaltungsrechten) vorgenommen oder von der Urkunde ein amtlicher Gebrauch (vgl. § 8 GebG) gemacht wird. Auch hier muss die Urkunde bzw. die beglaubigte Abschrift in das Inland eingebracht werden, die Gebührenschuld entsteht allerdings erst im Zeitpunkt der Vornahme der rechtserheblichen Handlung oder des amtlichen Gebrauches.

Beispiele:

Ein Ausländer und ein Inländer schließen in München einen Mietvertrag betreffend eine dort gelegene Wohnung ab. Eine Berechtigung oder eine Verpflichtung zu einer Leistung im Inland ist nicht vereinbart. Die Urkunde über den Mietvertrag wird in das Inland verbracht. Später spricht der inländische Mieter gegenüber dem Vermieter in Wien die Kündigung des Mietvertrages aus. Erst in diesem Zeitpunkt (rechtserhebliche Handlung im Inland) entsteht die Gebührenschuld.

Die Übermittlung der Urkunde vom Ausland in das Inland per Telefax löst, im Hinblick darauf, dass eine unbeglaubigte Abschrift ins Inland verbracht wird, keine Gebührenschuld aus.

485Der amtliche Gebrauch umfasst vor allem den Gebrauch zu Beweiszwecken. § 20 Z 6 GebG sieht allerdings eine Befreiungsvorschrift vor. Demnach sind im Ausland beurkundete Rechtsgeschäfte gebührenbefreit, solange keine andere Voraussetzung für das Entstehen der Gebührenschuld gegeben ist, als die Verwendung der Urkunde (beglaubigte Abschrift) bei einem Gericht (Schiedsgericht), das nur auf Grund einer Vereinbarung eines inländischen Gerichtsstandes zuständig ist.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 16 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise:
Schlagworte:
Gebühren - Gebührenrichtlinie - Auslandsurkunde - beglaubigte Abschrift - Urkundenerrichtung - Inländereigenschaft - Beurkundung - rechtserhebliche Handlung - amtlicher Gebrauch - Telefax - Beweis - Schiedsgericht
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450