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Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018

12. Entstehen der Gebührenschuld (§ 16 GebG)

458§ 16 GebG regelt den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld für ein beurkundetes Rechtsgeschäft (siehe dazu Rz 417 ff). Dieser Zeitpunkt ist ua. wichtig für die Anzeigepflicht sowie für die rechtzeitige Selbstberechnung von Gebühren.

459In Anlehnung an das Zivilrecht unterscheidet das Gebührengesetz 1957 zwischen einseitig (siehe Rz 460) und zweiseitig (siehe Rz 461) verbindlichen Rechtsgeschäften.

460Bei einseitig verbindlichen Rechtsgeschäften ist nur eine der beiden Parteien Gläubiger und nur eine Partei Schuldner. Von den in § 33 GebG angeführten Rechtsgeschäften sind einseitig verbindlich:

461Unter zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften versteht man Vereinbarungen, bei denen jeder der Vertragspartner sowohl verpflichtet als auch berechtigt wird.

Zweiseitig verbindliche Rechtsgeschäfte sind alle im § 33 GebG - mit Ausnahme der in Rz 460 - angeführten Rechtsgeschäfte.

Beispiel:

Ein Bestandvertrag ist ein zweiseitig verbindliches Rechtsgeschäft ist. Der Mieter wird berechtigt, eine bestimmte Wohnung zu nutzen, muss jedoch hiefür ein Entgelt entrichten. Der Vermieter hat die Verpflichtung übernommen, den Mieter in seinen Räumlichkeiten wohnen zu lassen, er ist jedoch berechtigt, hiefür ein Entgelt zu verlangen.

12.1. Entstehen der Gebührenschuld bei im Inland errichteten Urkunden

12.1.1. zweiseitig verbindliche Rechtsgeschäfte

462Bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften entsteht die Gebührenschuld, wenn die Urkunde von beiden Vertragsteilen unterzeichnet wird, im Zeitpunkt der Unterzeichnung.

463Unterzeichnung ist entweder die eigenhändige Unterschrift oder nach § 18 Abs. 1 GebG die Unterschrift, die vom Vertragsteil oder in seinem Auftrag oder mit seinem Einverständnis mechanisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise hergestellt oder mit Namenszeichnung vollzogen wird (siehe dazu Rz 512 ff).

464Unterschreiben die Vertragspartner eine rechtserzeugende Urkunde (siehe Rz 438) zu verschiedenen Zeitpunkten, so ist das in der Urkunde angeführte spätere Unterschriftsdatum für das Entstehen der Gebührenschuld maßgebend.

465Wird bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften eine rechtsbezeugende Urkunde (siehe Rz 438) nur von einem Vertragspartner unterzeichnet, so entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Aushändigung oder Übersendung der einseitig unterzeichneten Urkunde an den anderen Vertragspartner, dessen Vertreter oder an einen Dritten. Die Aushändigung an einen Dritten ist jedoch nur dann relevant, wenn sie zum Zwecke des Nachweises einer Vereinbarung übermittelt wird. Die Aushändigung an einen unbeteiligten Dritten lässt die Gebührenschuld nicht entstehen.

Beispiele:

Ein Vertragspartner übersendet die von ihm unterzeichnete Urkunde an seinen Schulfreund, mit der Bitte um rechtliche Beurteilung. Es entsteht keine Gebührenschuld.

Der Vertragspartner übergibt die von ihm einseitig unterzeichnete Urkunde an einen gemeinsam bestimmten Dritten zur Aufbewahrung. Die Gebührenschuld entsteht mit der Aushändigung.

12.1.2. einseitig verbindliche Rechtsgeschäfte

466Bei einseitig verbindlichen Rechtsgeschäften entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Unterzeichnung durch beide Vertragspartner.

467Wird das Rechtsgeschäft nur vom Verpflichteten unterzeichnet, so entsteht die Gebührenschuld mit der Aushändigung der Schrift an den Berechtigten oder dessen Vertreter. Die Hinterlegung bei einem Dritten ist diesfalls noch keine Aushändigung.

468Wird die Urkunde nur vom Berechtigten unterzeichnet, so löst dies keine Gebührenschuld aus, weil die Schrift keinen Beweis über den Abschluss eines Rechtsgeschäftes macht.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 16 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise:
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 417 ff
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 460
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 461
§ 33 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 33 TP 7 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 33 TP 18 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 727 ff
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 812 ff
§ 18 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 512 ff
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 438
Schlagworte:
Gebühren - Gebührenrichtlinie - Anzeigepflicht - Selbstberechnung - einseitig verbindliche Rechtsgeschäfte - zweiseitig verbindliche Rechtsgeschäfte - Bürgschaftserklärung - Hypothekarverschreibung - Urkunde - Unterzeichnung - Unterschrift - Namenszeichnung - rechtserzeugende Urkunde - rechtsbezeugende Urkunde - Aushändigung - Übersendung - Hinterlegung
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450