TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018
11. Gebührenpflichtige Rechtsgeschäfte ( § 15 GebG)

11.3. Von der Gebührenpflicht ausgenommene Rechtsgeschäfte ( § 15 Abs. 3 GebG)

454Von der Gebührenpflicht ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, die unter das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, das Grunderwerbsteuergesetz, das Kapitalverkehrsteuergesetz oder das Versicherungssteuergesetz fallen; dies gilt auch für Rechtsgeschäfte, sofern und insoweit diese unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen. Die Vermeidung einer Doppelbesteuerung setzt grundsätzlich die Identität des Rechtsvorganges voraus.

455Für die Anwendbarkeit dieser Befreiungsbestimmung genügt es, dass das Rechtsgeschäft überhaupt den in Rz 454 genannten Verkehrsteuergesetzen unterliegt. Nicht erforderlich ist es jedoch, dass eine nach diesen Gesetzen anfallende Steuer tatsächlich vorgeschrieben wird. Auch solche Rechtsgeschäfte sind gebührenfrei, die nach den genannten Gesetzen zwar steuerbar, im Einzelfall aber auf Grund einer Befreiungsbestimmung steuerfrei sind.

456Für Rechtgeschäfte, die teils unter das Grunderwerbsteuergesetz, teils unter das Gebührengesetz 1957 fallen, ist nur der Teil, der nicht Gegenstand der Grunderwerbsteuer ist, der Gebühr zu unterziehen. Bei einem gemeinsamen Erwerbsvorgang von beweglichen und unbeweglichen Vermögen ist das Rechtgeschäft für die Berechnung der Gebühr und der Grunderwerbsteuer in zwei Erwerbsvorgänge, nämlich in einen des beweglichen und einen des unbeweglichen Vermögens zu zerlegen. Zur Ermittlung der Gebühr ist von der Bemessungsgrundlage (Entgelt) jener Teil auszuscheiden, von dem Grunderwerbsteuer zu erheben ist bzw. im Falle der Steuerfreiheit zu erheben wäre (siehe auch Rz 646).

Beispiel:

Ein Einzelunternehmen mit Betriebsgrundstück wird gegen Übernahme aller Aktiven und Passiven gegen Leibrente in Höhe von 600 Euro, zahlbar monatlich im Vorhinein mit vom Vater an den Sohn übergeben, mit diesem Tag beginnt die Verpflichtung zur Zahlung der Leibrente. Vertragsabschluss am . Der Übergeber ist am geboren.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gemeiner Wert bew BV
53.000 Euro
Teilwert bew BV
53.000 Euro
Gemeiner Wert Grdst
40.000 Euro
Einheitswert Grdst
12.000 Euro
Verbindlichkeiten
5.000 Euro

Gesamtgegenleistung für Grundstück und bew BV


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kapitalwert der Leibrente ( § 16 Abs. 2 BewG 1955)
98.420,57
Verbindlichkeiten
5.000,00

Die GrESt ist nach den Vorschriften des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 zu ermitteln.

Gebühr


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kap Rente
:
x
=
Gem Wert insgesamt
:
Gem Wert bew BV
98.420,57
:
x
=
93.000
:
53.000
x
=
56.089

x ist jener Teil der kapitalisierten Leibrente, der auf das bew BV entfällt.

Geb 2% von 56.089 - = 1.121,80.

457Das Erbschafts-und Schenkungssteuergesetz wurde für Erwerbe, für die die Steuerschuld nach dem entstanden wäre, aufgehoben.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 15 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 15 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise:
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 454
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 646
§ 16 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Schlagworte:
Gebühren - Gebührenrichtlinie - Gesellschaftsteuer - Erbschaftssteuergesetz - Schenkungssteuergesetz - Grunderwerbsteuergesetz - Kapitalverkehrsteuergesetz - Versicherungssteuergesetz - Doppelbesteuerung - Verkehrsteuergesetz - gemeiner Wert - Gesamtgegenleistung - Leibrente - Leistung - Gegenleistung - Stiftungseingangssteuergesetz
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450