11.2.2. Urkundenersatz ( § 18 Abs. 2 bis 5 GebG)
11.2.2.1. Gedenkprotokoll
447Bei einem Gedenkprotokoll liegt ein Fall eines Urkundenersatzes vor, wodurch die Gebühr ausgelöst wird. Gedenkprotokolle sind Niederschriften, in denen von einer oder mehreren Personen durch Beisetzung ihrer Unterschrift beurkundet wird, dass andere Personen in ihrer Gegenwart ein Rechtsgeschäft geschlossen oder ihnen über den erfolgten Abschluss eines Rechtsgeschäftes Mitteilung gemacht haben.
448Ein vom Rechtsanwalt unterfertigtes Begleitschreiben, welchem die Durchschrift eines nicht unterfertigten Protokolls des in seiner Kanzlei zwischen den im Protokoll genannten Parteien mündlich abgeschlossenen Pachtvertrages angeschlossen ist, stellt ein gebührenpflichtiges Gedenkprotokoll dar ().
11.2.2.2. Erklärung oder Eingabe
449Als die Gebührenpflicht auslösender Urkundenersatz gelten auch Erklärungen und Eingaben an Gerichte oder andere Behörden, in denen in beweismachender Weise ein Rechtgeschäft festgehalten wird, wenn über dieses Rechtsgeschäft keine Urkunde in einer für das Entstehen der Gebührenschuld maßgeblichen Weise errichtet wurde.
450Als eine solche Erklärung ist auch ein von einer Partei mitunterfertigter Aktenvermerk zu verstehen. Ein vom Behördenorgan allein unterfertigter Aktenvermerk stellt keinen Urkundenersatz dar.
11.2.2.3. Punktation
451Punktationen unterliegen entsprechend ihrem Inhalt wie Urkunden über das Rechtgeschäft der Gebühr. Die Punktation ist ein Entwurf über die Hauptpunkte eines Rechtsgeschäftes, aus dem sich ein unmittelbarer Anspruch auf die Leistung ableiten lässt. Aufgrund einer Punktation kann sowohl auf die Errichtung und Fertigung einer förmlichen Vertragsurkunde als auch direkt auf Erfüllung geklagt werden.
Zum Vorvertrag siehe Rz 439.
452Die Abgrenzung, ob ein Vorvertrag oder eine Punktation vorliegt und gegebenenfalls, welcher Tarifpost sie zu unterstellen ist, ist unabhängig von der Bezeichnung des Vertrages ausschließlich nach dem schriftlich festgehaltenen Inhalt der Urkunde zu ermitteln. Daher ist eine als Vorvertrag bezeichnete Vereinbarung als gebührenpflichtige Punktation zu werten, wenn die wesentlichen Vertragspunkte bereits enthalten sind (Einklagbarkeit der Leistungen aus dem Vertrag und nicht bloß auf Abschluss des Hauptvertrages).
453Wird über den in Form einer Punktation festgehaltenen Vertrag später eine förmliche Urkunde errichtet und enthält diese Zusätze oder Nachträge, so gilt § 21 GebG (siehe Rz 536 ff).
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 15 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 18 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 18 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 18 Abs. 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 18 Abs. 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Verweise: | GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 439 § 21 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 536 ff |
Schlagworte: | Gebühren - Gebührenrichtlinie - Gedenkprotokoll - Urkundenersatz - Niederschrift - Unterschrift - Abschluss - Begleitschreiben - Durchschrift - Behörde - Aktenvermerk - Entwurf - Hauptpunkte - Leistung - Erfüllung - Vorvertrag - Vorverträge - Vertragsurkunde - Klagbarkeit - Hauptvertrag - Zusatz - Zusätze - Nachtrag - Nachträge |
Stammfassung: | BMF-010206/0094-IV/9/2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
SAAAA-76450