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Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018
11. Gebührenpflichtige Rechtsgeschäfte ( § 15 GebG)
11.1. Allgemeines

11.1.4. Punktation - Vorvertrag - Option

  • Zur Gebührenpflicht von Punktationen siehe Rz 451 ff.

  • Ein Vorvertrag liegt vor, wenn es übereinstimmender Parteienwille ist, nicht schon den Hauptvertrag abzuschließen, sondern seinen Abschluss erst in Zukunft zu vereinbaren. Eine als Vorvertrag zu wertende Vereinbarung unterliegt nicht der Gebühr, da eine solche Vereinbarung nicht in den Tatbeständen des § 33 GebG angeführt ist (). Von einem Vorvertrag ist nur dann auszugehen, wenn der Leistungsinhalt der Vereinbarung die Verpflichtung enthält, künftig einen Vertrag abzuschließen, nicht aber, wenn in der Vereinbarung auf Grund des klar erkennbaren Parteiwillens bereits über sämtliche Vertragselemente abgesprochen wurde und auf Grund des Vertrages Leistungen zu erbringen sind oder gefordert werden können.

  • Unter einer Option ist ein vertraglich eingeräumtes Gestaltungsrecht zu verstehen, das einer Partei, dem Optionsberechtigten, das Recht einräumt, durch einseitige Erklärung ein inhaltlich vorausbestimmtes Schuldverhältnis in Geltung zu setzen. Anders als der Vorvertrag, welcher keiner Rechtsgebühr unterliegt (vgl. ), gibt die Option nicht bloß ein Recht auf Abschluss des Hauptvertrages; ihre Ausübung begründet schon unmittelbar die vertraglichen Pflichten. Im Unterschied zum bloßen Offert, welches lediglich ein Element eines zweiseitigen Rechtsgeschäftes ist, wird im Optionsvertrag bereits Konsens über den Inhalt des künftigen Vertrages erzielt.
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet eine Vertragsverlängerungsoption nichts anderes als die Beifügung einer Potestativbedingung, bei deren Eintritt sich die Geltungsdauer eines Vertrages verlängert (vgl. bspw. mwN). Gleiches hat aber auch für Optionen, durch deren Ausübung ein neues Vertragsverhältnis wirksam wird, zu gelten. Auch diese ist als Fall eines durch ihre Ausübung aufschiebend bedingten Vertrages anzusehen und unter den in § 17 Abs. 4 GebG besonders geregelten Tatbestand zu subsumieren (). Die Beurkundung der Einräumung einer Option begründet somit die Gebührenpflicht.

  • Zur Option auf Vertragsverlängerung bei einer ursprünglich befristeten Vertragsdauer siehe Rz 507 ff und Rz 682.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 15 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise:
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 451 ff
§ 33 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957


§ 17 Abs. 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957

GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 507 ff
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 682
Schlagworte:
Gebühren - Gebührenrichtlinie - Vorvertrag - Vorverträge - Hauptvertrag - Hauptverträge - Leistungsinhalt - Vereinbarung - Parteiwille - Vertragselemente - Leistung - Option - Recht - Schuldverhältnis - Beurkundung - Rechtsgeschäft - Optionsrecht - Vertragsverlängerung
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450