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Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018
11. Gebührenpflichtige Rechtsgeschäfte ( § 15 GebG)
11.1. Allgemeines

11.1.1. Rechtsgeschäfte

420Rechtgeschäfte sind privatgeschäftliche Willenserklärungen, die auf die Begründung, Aufhebung oder Abänderung von Rechtsverhältnissen gerichtet sind. Das Gebührengesetz 1957 knüpft hinsichtlich des Abschlusses von Rechtsgeschäften an das Vertragsrecht des bürgerlichen Rechts an. Es umschreibt die Tatbestände des § 33 GebG im Allgemeinen mit Begriffen des Zivilrechts. Für die Abgrenzung unterschiedlich geregelter gebührenpflichtiger Rechtsgeschäfte ist daher deren zivilrechtliche Einordnung maßgeblich.

421Gemischte Verträge sind solche, die die Merkmale verschiedener Vertragstypen des Zivilrechts aufweisen. Enthält ein einheitlicher Vertrag Elemente verschiedener Vertragstypen, ist er gebührenrechtlich nach seinem überwiegenden rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck zu beurteilen. Dabei ist die nach § 914 ABGB ermittelte Absicht der Parteien hinsichtlich der Wirkung des Vertrages maßgebend. Es kommt vor allem auf den von den Parteien bei Vertragsabschluss verfolgten, objektiv erkennbaren Willen an, wobei das Gesamtbild und nicht einzelne Sachverhaltselemente des Vertrages maßgeblich sind.

422Werden in einer Urkunde mehrere selbständige Rechtsgeschäfte beurkundet, so unterliegen alle darin enthaltenen Rechtgeschäfte, die einen Tatbestand des § 33 GebG erfüllen, der Gebühr. Im Zweifel kommt § 17 Abs. 2 GebG zur Anwendung (siehe Rz 494 ff).

11.1.2. Gültigkeit von Rechtsgeschäften

423Voraussetzung für die Gebührenpflicht des Rechtsgeschäfts ist, dass es gültig zustande gekommen ist. Dies ist nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen.

424Entgegen dem für das Gebührenrecht maßgeblichen Urkundenprinzip nach § 17 Abs. 1 GebG (siehe Rz 494 ff) ist der Gegenbeweis zulässig, dass das Rechtsgeschäft zivilrechtlich nicht zustande gekommen ist (nichtige Rechtsgeschäfte).

425Den Beweis, dass das Rechtsgeschäft tatsächlich nicht zustande gekommen ist, hat die Partei, die den gültigen Abschluss des Rechtsgeschäftes bestreitet, zu führen.

426Verfügt im Falle einer direkten Stellvertretung der Rechtsanwalt bei Unterfertigung der Urkunde über keine Vertretungsmacht, so ist im Falle einer nachträglichen (konkludenten) Genehmigung von der Gültigkeit des Rechtsgeschäftes auszugehen.

427Ein Rechtsgeschäft, das zivilrechtlich nicht wirksam zustande gekommen ist, löst auch dann keine Gebührenpflicht aus, wenn dessen Abschluss beurkundet wurde. Wird zB ein Pachtvertrag über eine Jagdpacht von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit rechtskräftigem Bescheid für unwirksam erklärt, fehlt der Gebührenvorschreibung ihre Grundlage ().

428Wird ein Mietvertrag von nur einem der beiden Hälfteeigentümer einer Liegenschaft auf der Vermieterseite unterfertigt, ist die erforderliche Willenseinigung der Vertragsparteien über den Abschluss des Bestandvertrages nur dann anzunehmen, wenn feststeht, dass das Einverständnis des nicht unterfertigten Hälfteeigentümers zum Zeitpunkt der Unterfertigung des Mietvertrages vorliegt. Die bloße Annahme, dass der Abschluss des Mietvertrages mit Einwilligung des nicht unterfertigten Hälfteeigentümers erfolgte, rechtfertigt nicht die Annahme einer Willenseinigung von allen am Rechtgeschäft beteiligten Parteien ().

429Verlangt das Gesetz ausdrücklich eine bestimmte Form für den Abschluss des Rechtsgeschäftes, wie zB bei Ehepakten die Form des Notariatsaktes, ist die Erfüllung der Formvorschrift auch Voraussetzung für das gültige Zustandekommen des Rechtsgeschäfts.

430Im Abgabenverfahren kann vorgebracht werden, dass ein Rechtgeschäft wegen Formmangels oder wegen Mangels der Rechts- oder Handlungsfähigkeit einer Partei nichtig ist, soweit gemäß § 23 Abs. 3 BAO die am Rechtsgeschäft beteiligten Personen dessen wirtschaftliches Ergebnis nicht eintreten bzw. bestehen lassen.

431Grundsätzlich besteht eine Bindung der Abgabenbehörde an Entscheidungen der Gerichte und der Verwaltungsbehörden. Die Bindung ist Ausdruck der Rechtskraft der Entscheidung; sie wirkt nur innerhalb der Grenzen der Rechtskraft und erstreckt sich auf den Inhalt des Spruches (vgl. ).

432Keine Bindung besteht an Entscheidungen der Gerichte über privatrechtliche Fragen dann, wenn das Gericht bei Ermittlung des Sachverhaltes nicht von Amts wegen vorzugehen hat (vgl. § 116 Abs. 2 BAO).

Die Abgabenbehörde ist somit an gerichtliche Entscheidungen im Zivilprozess in der Regel nicht gebunden (vgl. ); dies im Unterschied zu im Außerstreitverfahren oder im Strafverfahren getroffenen Entscheidungen.

433Eine Vertragsanfechtung wegen Irrtums oder Wegfalles der Geschäftsgrundlage kann gerichtlich oder außergerichtlich vorgenommen werden. Im Fall der außergerichtlichen Anfechtung müssen ausreichende Gründe vorliegen, die bei gerichtlicher Anfechtung Erfolg versprechend wären. Den Nachweis, dass ein Grund für eine erfolgreiche Anfechtung des Rechtgeschäftes vorliegt, hat der Abgabenschuldner zu erbringen (siehe Rz 432).

Bei Dauerschuldverhältnissen wirkt die Auflösung des Rechtsgeschäftes im Allgemeinen ex nunc (zB ). Die Auflösung ex nunc hat auf das Entstehen der Gebührenschuld und den entstandenen Abgabenanspruch keine Auswirkung.

Von der durch rechtliche Anfechtbarkeit veranlassten einvernehmlichen Rückgängigmachung (außergerichtliche Anfechtung) des Rechtsgeschäftes ist die einvernehmliche Vertragsaufhebung zu unterscheiden. Gemäß § 17 Abs. 5 GebG wird die Gebührenschuld unter anderem dann nicht beseitigt, wenn das Rechtsgeschäft einvernehmlich (vertraglich) aufgehoben wird. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Aufhebung des Rechtsgeschäftes mit Wirkung ex nunc oder ex tunc erfolgt.

434Gemäß § 23 Abs. 2 BAO wird die Besteuerung nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Verhalten, das den steuerpflichtigen Tatbestand erfüllt, gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 15 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise:
§ 33 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 914 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
§ 17 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 494 ff
§ 17 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957


§ 23 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

§ 116 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 432
§ 17 Abs. 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 23 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte:
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Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450