TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018
10. Tarife der festen Gebühren (§ 14 GebG)

10.9. Schriften in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterangelegenheiten ( § 14 TP 10 GebG)

10.9.1. Gegenstand und Höhe der Gebühren

344


Tabelle in neuem Fenster öffnen
§ 14 TP 10 Abs. 1 GebG (Z)
1. Anmeldungen von Patenten, Gebrauchsmustern, Schutzzertifikaten oder Halbleiterschutzrechten, Schutzzertifikatsverlängerungen, Anträge auf Recherchen und Gutachten, Einsprüche oder Widersprüche, je Antrag
50 Euro
2. Anmeldungen oder Warenerweiterungen von Marken, je Antrag
30 Euro
3. Anmeldungen von Mustern, je Antrag
20 Euro
5. Anträge zur Einleitung von Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung, je Antrag
230 Euro
7. Anträge auf Änderung des Namens oder der Firma des Anmelders oder Rechtsinhabers, Anträge auf Änderung des Anmelders oder Rechtsinhabers, auf Eintragung oder Löschung einer Lizenz oder Lizenzübertragung, eines Pfandrechtes oder eines sonstigen, insbesondere dinglichen Rechtes, sowie Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, je Antrag
40 Euro
8. Anträge auf Eintragung einer Streitanmerkung, je Antrag
15 Euro
9. Anträge auf Veröffentlichung oder Berichtigung von Übersetzungen europäischer Patentschriften, je Antrag
30 Euro
10. Registerauszüge, je Auszug
23 Euro
11. Prioritätsbelege, je Beleg
75 Euro

10.9.2. Befreiungen

  • Wird vom Patentamt zur Geltendmachung von Prioritätsrechten in anderen Ländern gleichzeitig die Herstellung mehrerer Abschriften (Prioritätsbelege) von Patentanmeldungen oder Gebrauchsmusteranmeldungen begehrt, so ist die Gebühr nur für eine Abschrift (Prioritätsbeleg) zu entrichten; auf der zweiten und jeder weiteren Abschrift ist vom Patentamt ein Vermerk über die Gebührenfreiheit nach dieser Bestimmung anzubringen.

  • Eingaben gemäß § 14 TP 10 Abs. 1 Z 1 bis 9 GebG und Eingaben um Ausstellung der in § 14 TP 10 Abs. 1 Z 10 und 11 GebG angeführten Schriften sind von der Gebührenpflicht des § 14 TP 6 Abs. 1 GebG befreit.

  • Beilagen, die einer gemäß § 14 TP 10 Abs. 1 GebG gebührenpflichtigen Eingabe oder Niederschrift beigelegt oder zu dieser nachgereicht werden, sind von der Gebührenpflicht des § 14 TP 5 GebG befreit.

  • Registerauszüge gemäß § 14 TP 10 Abs. 1 Z 10 GebG sind von der Gebührenpflicht des § 14 TP 4 Abs. 1 Z 2 GebG und Abschriften von der Gebührenpflicht des § 14 TP 1 GebG befreit.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 10 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise:
§ 14 TP 10 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 4 Abs. 1 Z 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte:
Gebühren - Gebührenrichtlinie - Patent - Gebrauchsmuster - Marke - Muster - Warenerweiterung - Anmeldung - Schutzzertifikat - Lizenz - Lizenzübertragung - Pfandrecht - dingliches Recht - Streitanmerkung - Registerauszug - Prioritätsbeleg
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450