10.6.3. Gebührenschuld und Gebührenschuldner
10.6.3.1. Entstehen der Gebührenschuld
328Die Gebührenschuld entsteht für Protokolle nach § 14 TP 7 Abs. 1 Z 1 und 2 GebG gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 GebG in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird und für Protokolle nach § 14 TP 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 GebG gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 GebG im Zeitpunkt der Unterzeichnung (siehe Rz 124 ff).
10.6.3.2. Gebührenschuldner
329Gebührenschuldner ist gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 GebG derjenige, in dessen Interesse das Protokoll verfasst wird (siehe Rz 162 ff).
Bei Protokollen nach § 14 TP 7 Abs. 1 Z 2 GebG ist derjenige Gebührenschuldner, der das Verfahren in Gang gesetzt hat.
Bei Protokollen über eine Versammlung der Gesellschafter einer GmbH ist neben den Gesellschaftern auch die Gesellschaft selbst Gebührenschuldner (); gleiches gilt für das Protokoll einer Hauptversammlung einer AG, das jedenfalls auch im Interesse der Aktionäre gelegen ist ().
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | |
Verweise: | § 14 TP 7 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 11 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 11 Abs. 1 Z 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 124 ff § 13 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 162 ff |
Schlagworte: | Gebühren - Gebührenrichtlinie - abschließende Erledigung - Unterzeichnung |
Stammfassung: | BMF-010206/0094-IV/9/2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
SAAAA-76450