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Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018
10. Tarife der festen Gebühren (§ 14 GebG)
10.5. Eingaben ( § 14 TP 6 GebG und § 12 GebG)

10.5.7. Einzelfälle

10.5.7.1. Zurückziehung von Eingaben

295Eine Eingabe, mit der in einem anhängigen Verfahren eine Eingabe zurückgezogen wird, ist nach § 14 TP 6 Abs. 5 Z 17 GebG gebührenbefreit.

296Wird eine Eingabe zurückgezogen und erfolgt nur eine Kenntnisnahme ohne eine schriftliche nach außen ergehende abschließende Erledigung, entsteht keine Gebührenpflicht für alle in diesem Verfahren eingebrachten Eingaben (Beilagen). Wird dagegen schriftlich mitgeteilt, dass das Verfahren eingestellt wird oder wird der Antrag für gegenstandslos erklärt, so entsteht mit der Zustellung der schriftlichen Erledigung die Gebührenschuld für den ursprünglichen Antrag (siehe Rz 124 ff).

10.5.7.2. Begleitschreiben

297Ein Begleitschreiben, mit dem eine Beilage zu einer früheren Eingabe nachgereicht wird, ist nicht gebührenpflichtig, sofern kein neuerliches Begehren gestellt wird.

298Gebührenfrei ist auch ein Schreiben, mit dem eine Vollmacht vorgelegt wird, weil das Begleitschreiben nur einen Höflichkeitsakt darstellt.

10.5.7.3. Urgenz

299Eingaben, mit denen eine Erledigung in einem anhängigen Verfahren urgiert wird, sind gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Z 17 GebG befreit. Anders bei Wiederholung des bereits gestellten Begehrens (siehe Rz 283).

10.5.7.4. Rechtsmittel

300Berufungen gegen Bescheide, mit denen ein Ansuchen abgewiesen wurde, unterliegen der gleichen Gebühr wie das abgewiesene Ansuchen. Zu Beschwerden an die Verwaltungsgerichte der Länder und an das Bundesverwaltungsgericht siehe Rz 311 und Rz 312.

301Rechtsmittelverzichte sind gebührenpflichtige Eingaben nach § 14 TP 6 Abs. 1 GebG.

10.5.7.5. Ergänzende Begründungen

302Eingaben, mit denen in einem anhängigen Verfahren zu einer vorangegangenen Eingabe eine ergänzende Begründung abgegeben wird, sind gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Z 17 GebG gebührenbefreit.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise:
§ 14 TP 6 Abs. 5 Z 17 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 124 ff
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 283
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 311
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 312
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte:
Gebühren - Gebührenrichtlinie - Zurückziehung - Einstellung - Gegenstandsloserklärung - Rechtsmittel - Abweisung - Kenntnisnahme - Erledigung - Wiederholung - Berufung - Rechtsmittelverzicht
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450