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Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018
10. Tarife der festen Gebühren (§ 14 GebG)
10.5. Eingaben ( § 14 TP 6 GebG und § 12 GebG)

10.5.5. Öffentlich-rechtlicher Wirkungskreis

289Der öffentlich-rechtliche Wirkungskreis ist jener Aufgabenbereich, der einer Gebietskörperschaft durch Gesetz verpflichtend auferlegt ist. Es sind darunter jene Angelegenheiten, Tätigkeiten und Aufgaben zu verstehen, denen sich die Gebietskörperschaft auf Grund öffentlich-rechtlicher Norm nicht entziehen kann (siehe Rz 30 ff).

10.5.6. Privatinteresse

290Privatinteresse ist anzunehmen, wenn der Einschreiter bei Erfüllung seines Begehrens irgendeinen materiellen oder ideellen Vorteil zu erreichen wünscht.

291Liegt teilweise öffentliches und teilweise privates Interesse vor, genügt ein teilweises Privatinteresse zur Erfüllung der Gebührenpflicht.

292Privatinteresse ist dann nicht gegeben, wenn die Eingabe ausschließlich aus ordnungspolitischen Gründen zu erfolgen hat und im Falle ihrer Unterlassung keine anderen Rechtsfolgen als die Verhängung einer Verwaltungsstrafe drohen.

293Ein Privatinteresse ist zB anzunehmen bei:

  • einem Ansuchen um Ausstellung einer Widmungsbestätigung über die Ausweisung eines Grundstückes im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ()

  • einer schriftlichen Eingabe, mit der die Anbringung der Rechtskraftklausel begehrt wird ()

  • einem Antrag auf Aufhebung der Entziehung der Lenkberechtigung ()

  • einem vom Ombudsmann einer Zeitung an eine Behörde gerichteten Schreiben zur Abschaffung eines in einem Leserbrief behaupteten Missstandes in einem konkreten Einzelfall ()

  • einem Begehren auf bestimmte Information (; )

294Kein Privatinteresse ist zB anzunehmen bei:

  • Eingaben nach § 86 StVO 1960 (Versammlungen unter freiem Himmel), weil diese der Straßenpolizei die Möglichkeit gibt, rechtzeitig Vorkehrungen zu treffen ()

  • Eingaben, in denen zum Vorteil der Allgemeinheit tatsächliche oder vermeintliche Unzukömmlichkeiten in der Verwaltung aufgezeigt werden und deren Beseitigung angeregt wird; dies gilt selbst dann, wenn der Anlass der Eingabe eine die Privatinteressen des Einschreiters berührende Angelegenheit betrifft

  • positiven Anregungen der Bürger. Demnach sind mangels eines konkreten Privatinteresses auch Eingaben gebührenfrei, in denen nur allgemeine Anregungen oder Vorschläge für Maßnahmen zu Verbesserung der Gesetzeslage oder der Verwaltung unterbreitet werden

  • Eingaben von Journalisten und "social watchdogs" (zu diesem Begriff siehe zB , mit Verweis auf EGMR (Große Kammer) , Magyar Helsinki Bizottsag, 18030/11, insbesondere Z 131 und 156 ff), aus denen klar erkennbar ist,

    • dass ein öffentliches Interesse auf Berichterstattung, Information, Kenntnis der Faktenlage, Recherche, Datenanalyse und dergleichen vorliegt und

    • dass diesem öffentlichen Interesse durch Publikation in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Medium nachgekommen werden soll;

Erfolgt eine derartige Eingabe zur Ermittlung von Daten usw., die (ausschließlich oder unter anderem) an Dritte weiterverkauft werden, unterliegt die Eingabe der Gebührenpflicht.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise:
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 30 ff






§ 86 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960

Schlagworte:
Gebühren - Gebührenrichtlinie - Vorteil - ordnungspolitische Gründe - Verwaltungsstrafe - Widmungsbestätigung - Flächenwidmungsplan - Rechtskraftklausel - Aufhebung der Entziehung der Lenkberechtigung - Ombudsmann - Begehren - Versammlungen unter freiem Himmel - Allgemeinheit - Anregung - Social watchdog - Journalist
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450