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Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018
10. Tarife der festen Gebühren (§ 14 GebG)
10.5. Eingaben ( § 14 TP 6 GebG und § 12 GebG)

10.5.3. Privatperson

284Unter einer Privatperson sind alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechtes zu verstehen, sofern sie nicht im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises tätig sind.

Beispiele:

Ein Notar, der in seiner Eigenschaft als Gerichtskommissär eine Eingabe einbringt, ist in dieser behördlichen Eigenschaft (als Vertreter des Gerichtes/Bundes) befreit.

Durch die Bestellung eines Insolvenzverwalters hingegen wird eine öffentlich-rechtliche Eigenschaft des Verwalters nicht begründet, sodass die Eingaben des Insolvenzverwalters gebührenpflichtig sind.

Eingaben von Abgeordneten oder politischen Mandataren sind nicht gebührenpflichtig, wenn sie diese Eingaben im Rahmen des ihnen verfassungsgesetzlich übertragenen Aufgabenkreises an öffentliche Behörden und Ämter richten. Sie sind jedoch gebührenpflichtig, wenn sie bloß in Vertretung von Privatpersonen (als Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater) oder in Verfolgung ihrer Privatinteressen eingebracht werden.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte:
Gebühren - Gebührenrichtlinie - Notar - Gerichtskommissär - Abgeordnete - Mandatar - Insolvenzverwalter
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450