Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018
10. Tarife der festen Gebühren (§ 14 GebG)
10.5. Eingaben ( § 14 TP 6 GebG und § 12 GebG)

. Gebührenschuld und Gebührenschuldner

.1. Gebührenschuld

309Die Gebührenschuld entsteht bei Eingaben, Beilagen und Protokollen iSd § 14 TP 7 Abs. 1 Z 1 und 2 GebG in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird (siehe Rz 124 ff).

.2. Gebührenschuldner

310Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 GebG ist zur Entrichtung der Gebühr derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wurde (Antragsteller). Mit den im § 13 Abs. 1 GebG genannten Personen ist zur Entrichtung der Gebühr zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder eine Beilage überreicht (; ; siehe Rz 162 ff).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise:
§ 14 TP 7 Abs. 1 Z 1 und 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 124 ff
§ 13 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 13 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957


GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 162 ff
Schlagworte:
Gebühren - Gebührenrichtlinie - Stempelgebühr - Eingaben - Beilage - Protokoll - abschließende Erledigung - Antragsteller
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450