. Gebührenschuld und Gebührenschuldner
.1. Gebührenschuld
309Die Gebührenschuld entsteht bei Eingaben, Beilagen und Protokollen iSd § 14 TP 7 Abs. 1 Z 1 und 2 GebG in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird (siehe Rz 124 ff).
.2. Gebührenschuldner
310Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 GebG ist zur Entrichtung der Gebühr derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wurde (Antragsteller). Mit den im § 13 Abs. 1 GebG genannten Personen ist zur Entrichtung der Gebühr zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder eine Beilage überreicht (; ; siehe Rz 162 ff).
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | |
Verweise: | § 14 TP 7 Abs. 1 Z 1 und 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 124 ff § 13 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 13 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 162 ff |
Schlagworte: | Gebühren - Gebührenrichtlinie - Stempelgebühr - Eingaben - Beilage - Protokoll - abschließende Erledigung - Antragsteller |
Stammfassung: | BMF-010206/0094-IV/9/2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
SAAAA-76450