TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018
10. Tarife der festen Gebühren (§ 14 GebG)
10.4. Beilagen ( § 14 TP 5 GebG)

10.4.6. Höhe der Gebühr

270Die Gebühr ist eine feste Gebühr. Sie beträgt 3,90 Euro von jedem Bogen (siehe Rz 92 ff). Die Gebühr darf nicht mehr als 21,80 Euro je Beilage betragen. Zur Gebührenermäßigung bei Beilagen zu Anträgen auf elektronischem Weg unter Verwendung der Bürgerkarte siehe Rz 130.

271Die Anzahl der Beilagen ergibt sich aus dem inhaltlichen Zusammenhang.

Beispiel:

Werden einem gebührenpflichtigen Ansuchen um Baubewilligung für ein Gebäude ein Lageplan, ein Bauplan (bestehend aus einem Grundriss, einem Aufriss, einer Seitenansicht) sowie statische Berechnungen und eine Baubeschreibung angeschlossen, so sind der Lageplan als eine, der Bauplan (Grundriss, Aufriss, Seitenansicht zusammen) als zweite, die statischen Berechnungen als dritte und die Baubeschreibung als vierte Beilage anzusehen. Werden dazu noch Detailzeichnungen usw. angeschlossen, zählen sie nicht mehr zum Bauplan, sondern sind weitere jeweils selbständige Beilagen. Die Summe aller Detailpläne kann somit nicht als Einheit angesehen werden.

272Eine mechanische Verbindung oder sonstige räumliche Zusammenfassung (zB zu einem Aktenheft) ist für die Beurteilung der Anzahl der Beilagen unbeachtlich.

Beispiel:

Die im Planbescheinigungsverfahren gemäß § 39 VermG vorgelegten Schriften (wie zB Zustimmungserklärung, Koordinatenverzeichnis, Lageplan, Polygonzugsübersicht, Netzausgleich, Teilungsausweis) stellen unabhängig davon, ob diese Schriften körperlich verbunden sind, jeweils eine selbständige Beilage dar, die gesondert zu vergebühren ist.

273Bei einer Zusammenfassung durch Kopie, von inhaltlich nicht zusammengehörenden Texten, auch Ablichtungen von Dokumenten, Zeugnissen usw. auf einem Bogen (Verkleinerung der einzelnen Schriftstücke) liegt nur eine (Zahlwort) Beilage vor.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise:
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 130
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 92 ff
§ 39 VermG, Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968
Schlagworte:
Gebühren - Gebührenrichtlinie - inhaltlicher Zusammenhang - Baubewilligung - Bauplan - Detailpläne - Koordinatenverzeichnis - Lageplan - Polygonzugsübersicht - Netzausgleich - Teilungsausweis
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450