10.4.2. Beilagen zu anderen Schriften als Eingaben
258Der Begriff Beilage kann nur im Zusammenhang mit einer Eingabe bzw. einem eine Eingabe ersetzenden Protokoll ( § 14 TP 7 Abs. 1 Z 1 GebG, siehe Rz 315 ff) gesehen werden.
259Wird eine Schrift einer anderen Schrift als einer Eingabe oder einer Urkunde bei- oder angeschlossen, und wird sie integrierender Bestandteil, ist sie als weiterer Bogen (siehe Rz 100) dieser Schrift (Urkunde) anzusehen und keine Beilage.
10.4.3. Nachgereichte Beilagen
260Der Gebührenpflicht unterliegen auch Beilagen, die im Zusammenhang mit einer gebührenpflichtigen Eingabe nachgereicht werden (; ; ; ).
261Der Hinweis in einer Eingabe auf eine andere Schrift, ohne dass diese der Eingabe beigelegt oder nachgereicht wird, begründet für diese Schrift keine Beilagengebühr. Wird diese Schrift jedoch über behördlichen Auftrag nachgereicht, so unterliegt sie der Beilagengebühr.
10.4.4. Gebührenbefreite Beilagen
262Eine Beilagengebühr ist nicht zu entrichten, wenn
für die beigelegte Schrift bei einer früheren Verwendung als Beilage die Beilagengebühr vorschriftsmäßig entrichtet wurde oder
die beigelegte Schrift der Gebühr nach einer anderen Bestimmung des GebG unterliegt (unabhängig davon, ob diese entrichtet worden ist oder wegen Nichtentrichtung mit Bescheid festzusetzen ist).
Beispiel:
Beim Antrag an die Grundverkehrsbehörde stellt der beigelegte Originalkaufvertrag keine gebührenbefreite Beilage dar, da Urkunden über Rechtsgeschäfte, die unter das GrEStG fallen, keiner Gebühr unterliegen.
263Wurde für die beigelegte Schrift bei einer früheren Verwendung als Beilage die Beilagengebühr vorschriftsmäßig entrichtet, so führt eine bei ihrer späteren Verwendung als Beilage geltende höhere Beilagengebühr zu keiner Erhebung des Differenzbetrages (siehe Rz 264).
264Als Nachweis für die vorschriftsmäßige Entrichtung der Beilagengebühr bei einer früheren Verwendung als Beilage sind der Vermerk der Behörde (siehe Rz 59) oder die ordnungsgemäß angebrachte Stempelmarke anzusehen.
265Wird die Kopie einer ordnungsgemäß gestempelten Schrift beigelegt, so ist diese eine vom Original verschiedene Schrift, die als Beilage zu vergebühren ist.
266Eine nach einem ausländischen Gesetz vergebührte Schrift ist bei der Verwendung im Inland gebührenpflichtig.
267Auch eine gebührenfreie Mitteilung (siehe Rz 361) unterliegt bei ihrer Verwendung als Beilage der Beilagengebühr.
268Schriften und Druckwerke, die einem Ansuchen um Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft oder einem Ansuchen um Erteilung eines Aufenthaltstitels beigelegt werden, sind von der Beilagengebühr befreit.
10.4.5. Mehrfache Ausfertigung von Beilagen
269Werden Beilagen in mehrfacher Ausfertigung vorgelegt, unterliegt grundsätzlich jede Ausfertigung der Beilagengebühr. Dabei ist es unerheblich, ob die Vorlage der Beilage in mehrfacher Ausfertigung freiwillig oder auf Grund gesetzlicher Anordnung erfolgt.
Beispiele:
In Bauordnungen ist gesetzlich angeordnet, dass jeweils mehrere Pläne und Baubeschreibungen anzuschließen sind.
Die gemäß § 17 Stmk. Grundverkehrsgesetz vorgesehene Erklärung ist in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.
Jede dieser Ausfertigungen unterliegt der Beilagengebühr.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | |
Verweise: | § 14 TP 7 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 315 ff GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 100 GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 264 GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 59 GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 361 § 17 Stmk. Grundverkehrsgesetz, Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz, LGBl. Nr. 134/1993 |
Schlagworte: | Gebühren - Gebührenrichtlinie - integrierender Bestandteil - Eingabe - Beilagengebühr - frühere Verwendung - Stempelmarke - Kopie - Mitteilung - Baubeschreibung - Staatsbürgerschaft - Aufenthaltstitel |
Stammfassung: | BMF-010206/0094-IV/9/2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
SAAAA-76450