10.4. Beilagen ( § 14 TP 5 GebG)
10.4.1. Tatbestand
254Beilagen sind Schriften und Druckwerke aller Art, die einer gebührenpflichtigen Eingabe gemäß § 14 TP 6 GebG bzw. einem eine Eingabe ersetzenden Protokoll gemäß § 14 TP 7 Abs. 1 Z 1 GebG beigelegt oder nachgereicht werden.
255Für die Gebührenpflicht einer Beilage ist es unerheblich, ob die Beilage
aus eigener Initiative
über gesetzlichen Auftrag oder
über behördliche Anordnung
erfolgt.
256Schriften, die einer gebührenfreien Eingabe beigegeben oder anlässlich eines mündlichen Ansuchens beigebracht werden, unterliegen nicht der Gebührenpflicht.
Die einer Eingabe beigelegten Durchschriften der Eingabe unterliegen nicht der Beilagengebühr, sondern der Eingabengebühr.
257Unter den Begriff "Schriften und Druckwerke aller Art" fallen auch Kopien einer Schrift, zB Kopie eines Bescheides ().
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 14 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 14 TP 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Verweise: | § 14 TP 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 14 TP 7 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Schlagworte: | Gebühren - Gebührenrichtlinie - Eingabe - Protokoll - Durchschrift - Kopie |
Stammfassung: | BMF-010206/0094-IV/9/2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
SAAAA-76450