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Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018
10. Tarife der festen Gebühren (§ 14 GebG)
10.2. Amtliche Ausfertigungen § 14 TP 2 GebG und § 12 Abs. 2 GebG
10.2.1. Tatbestände und Gebührensätze

10.2.1.7. Bewilligung der Namensänderung

231Nach dem Namensänderungsgesetz - NÄG ist unter bestimmten Voraussetzungen die Änderung des Familien- oder Vornamens zu bewilligen. Die amtliche Ausfertigung über diese Bewilligung unterliegt der Gebühr nach § 14 TP 2 Abs. 1 Z 10 GebG nur bei Namensänderung "aus sonstigen Gründen" iSd § 2 Abs. 1 Z 11 NÄG.

232Namensänderungen iSd § 2 Abs. 1 Z 1 bis 10 NÄG (Familiennamen) sowie iSd § 2 Abs. 2 erster Halbsatz NÄG (Vornamen) sind gemäß § 6 NÄG befreit; die Befreiung bezieht sich nur auf die Bewilligung zur Änderung des Namens, nicht hingegen auf den Antrag auf Namensänderung (siehe Rz 305).

Beispiele:

Der bisherige Familienname wirkt lächerlich oder anstößig.

Der minderjährige Antragsteller soll den Familiennamen der Person erhalten, der die Obsorge für ihn zukommt.

233Werden mit einer Bewilligung sowohl der Vorname als auch der Familienname geändert, so ist die Gebühr zweimal zu entrichten. Wird die Änderung des Namens in einer amtlichen Ausfertigung für eine Mehrheit von Personen bewilligt, so ist die Gebühr nur für die Personen zu entrichten, denen die Namensänderung durch die amtliche Ausfertigung (Bescheid) bewilligt wird und nicht auch für solche Personen, auf die sich die Wirkung des Bescheides über die Namensänderung kraft Gesetzes erstreckt.

234Erklärungen der Eheschließenden über die Führung des Familiennamens unterliegen keiner Gebühr nach § 14 TP 2 GebG.

Höhe der Gebühr

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Amtliche Ausfertigungen § 14 TP 2 Abs. 1 GebG (Z)
10. Bewilligung zur Änderung des Familiennamens gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 NÄG
382,60 Euro vom ersten Bogen
jeder weitere Bogen 13 Euro
10. Bewilligung zur Änderung des Vornamens gemäß § 2 Abs. 2 NÄG
382,60 Euro vom ersten Bogen
jeder weitere Bogen 13 Euro


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise:
§ 14 TP 2 Abs. 1 Z 10 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 2 Abs. 1 Z 11 NÄG, Namensänderungsgesetz, BGBl. Nr. 195/1988
§ 2 Abs. 1 Z 1 bis 10 NÄG, Namensänderungsgesetz, BGBl. Nr. 195/1988
§ 6 NÄG, Namensänderungsgesetz, BGBl. Nr. 195/1988
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 305
§ 2 Abs. 2 NÄG, Namensänderungsgesetz, BGBl. Nr. 195/1988
§ 14 TP 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 2 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte:
Gebühren - Gebührenrichtlinie - Vorname - Familienname
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450