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Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018
10. Tarife der festen Gebühren (§ 14 GebG)
10.2. Amtliche Ausfertigungen § 14 TP 2 GebG und § 12 Abs. 2 GebG
10.2.1. Tatbestände und Gebührensätze

10.2.1.2. Ausfertigungen für bestimmte freie Berufe

220Gegenstand der Gebühr ist die jeweilige Ausfertigung über die Ernennung zum Notar oder Handelsmakler, über die Zulassung als Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer und auch über die Eintragung als Rechts- oder Patentanwalt.

Selbständige Buchhalter fallen nicht unter diese Bestimmung.

Höhe der Gebühr

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Amtliche Ausfertigungen § 14 TP 2 Abs. 1 GebG (Z)
2. Ernennung oder Zulassung oder Eintragung
285,90 Euro vom ersten Bogen
jeder weitere Bogen 13 Euro


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise:
§ 14 TP 2 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte:
Gebühren - Gebührenrichtlinie - Notar - Handelsmakler - Steuerberater - Wirtschaftsprüfer - Patentanwalt - Buchhalter
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450