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Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018
10. Tarife der festen Gebühren (§ 14 GebG)

10.2. Amtliche Ausfertigungen § 14 TP 2 GebG und § 12 Abs. 2 GebG

10.2.1. Tatbestände und Gebührensätze

198Für die in dieser Tarifpost zusammengefassten amtlichen Ausfertigungen wird die Gebühr für die Beurkundung der Verleihung von Berechtigungen erhoben.

199Gegenstand dieser Tarifpost sind rechtserzeugende und rechtsbezeugende Ausfertigungen, die in den einzelnen Ziffern erschöpfend aufgezählt sind. Gebührenpflichtig sind folgende amtliche Ausfertigungen:

1. Erteilung einer Befugnis oder Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (siehe Rz 201 ff)

2. Ausfertigungen für bestimmte freie Berufe (siehe Rz 220)

3. Verleihung (Erwerb) der österreichischen Staatsbürgerschaft (siehe Rz 222)

4. und 5. Bergführerbücher, Trägerlegitimationen (siehe Rz 225)

6. und 7. Ausstellung eines Leichenpasses, Bewilligung zur Enterdigung (siehe Rz 227)

8. und 9. bergrechtliche Bewilligungen (siehe Rz 229)

10. Namensänderung (siehe Rz 231 ff)

200Die festen Gebühren sind für die einzelnen Tatbestände verschieden hoch festgelegt. Die Abstufung erfolgte unter Bedachtnahme auf die Bedeutung, die die amtliche Ausfertigung für den Bewerber hat. Der Tarif sieht die feste Gebühr jeweils für den ersten Bogen vor. Sind mehrere Bogen vorhanden, so beträgt die Gebühr für jeden weiteren Bogen gemäß § 6 GebG 13 Euro (siehe Rz 99 ff).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 12 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise:
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 201 ff
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 220
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 222
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 225
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 227
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 229
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 231 ff
§ 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 99 ff
Schlagworte:
Gebühren - Gebührenrichtlinie - Konzession - Gewerbeberechtigung - Gewerbe - Standorterweiterung - Betriebsverlegung - Abfallwirtschaft - Gewinnerzielungsabsicht - Rechtsanwalt - Beurkundung - Verleihung - Berechtigung - rechtserzeugend - rechtsbezeugend - Befugnis - Anerkennung - Befähigung - Erwerbstätigkeit - Ausfertigung - Erwerb - Staatsbürgerschaft - Bergführer - Trägerlegitimation - Leichenpass - Enterdigung - Bergrecht - Bewilligung - Namensänderung
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450