10.12.4. Mehrere Zeugnisse in einer Schrift
372Werden in einer Schrift mehrere persönliche Eigenschaften oder Fähigkeiten oder tatsächliche Umstände einer oder mehrerer Personen vom Aussteller mit einer einzigen Unterschrift bekundet, so liegt nur ein Zeugnis vor. Jede weitere auf derselben Schrift unterfertigte Bekundung von persönlichen Eigenschaften oder Fähigkeiten oder tatsächlichen Umständen, stellt ein weiteres Zeugnis dar und löst für sich die Gebührenpflicht aus.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zusatzinformationen | |
---|---|
Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | |
Schlagworte: | Gebühren - Gebührenrichtlinie - Schrift - Eigenschaften |
Stammfassung: | BMF-010206/0094-IV/9/2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
SAAAA-76450