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Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018
10. Tarife der festen Gebühren (§ 14 GebG)
10.12. Zeugnisse ( § 14 TP 14 GebG)

10.12.2. Amtliche Zeugnisse

365Unter amtlichen Zeugnissen versteht man Schriften, die von Organen der Gebietskörperschaften oder von ausländischen Behörden oder Gerichten ausgestellt werden.

10.12.2.1. Organe der Gebietskörperschaften

366Organe der Gebietskörperschaften sind Behörden und Ämter und die sie vertretenden Personen des Bundes, der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbänden gemäß Art. 116a B-VG (siehe Rz 29). Der Begriff "Organe der Gebietskörperschaft" ist funktionell und nicht organisatorisch zu verstehen. Natürliche und juristische Personen, sowie Personengesellschaften, die nicht in den Organisationsaufbau der Gebietskörperschaften eingegliedert sind, sind dann funktionell als Organe der Gebietskörperschaft anzusehen, wenn ihnen bzw. ihren Rechtsträgern Aufgaben übertragen sind, die sie im Auftrag des Staates zu besorgen haben (beliehene Unternehmen, siehe auch Rz 287).

367Bei Kammern (zB Notariats- und Rechtsanwaltskammer) ist zu unterscheiden, ob sie in Übertragung eines öffentlich-rechtlichen Aufgabenkreises als Organ einer Gebietskörperschaft tätig werden, oder im eigenen, nicht öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis als Berufs- oder Standesvertretung.

368Die Oesterreichische Nationalbank erfüllt in Devisensachen bei der Handhabung des Devisengesetzes hoheitsrechtliche Aufgaben des Bundes.

10.12.2.2. Ausländische Behörden oder Gerichte

369Von ausländischen Behörden oder Gerichten ausgestellte Zeugnisse sind zu vergebühren, sobald von ihnen im Inland ein amtlicher Gebrauch gemacht wird, auch wenn sie nur in beglaubigter oder unbeglaubigter Abschrift verwendet werden (siehe Rz 109 ff).

10.12.2.3. Beispiele für Zeugnisse

  • Amtliche Dienstausweise und amtliche Legitimationspapiere, die nicht unter die in § 14 TP 9 GebG angeführten Reisedokumente fallen. Sie sind allgemein bekundende Zeugnisse. Infolge der ausschließlichen Maßgeblichkeit des Inhaltes eines Legitimationspapieres kann hier die Gebührenpflicht nicht durch eine Adressierung ausgeschlossen werden.

Wird ein Dienstausweis ausgestellt und ist dieser erforderlich, um zB den Zugang zur Arbeitsstätte zu erlangen oder um den PC in Betrieb zu nehmen, so erfolgt seine Ausstellung im dienstlichen Interesse und er unterliegt nicht der Gebührenpflicht.

  • Personalausweise als Passersätze sind nach § 14 TP 9 GebG gebührenpflichtig.

  • Bestellungsurkunden als Erwachsenenvertreter sind nicht gebührenpflichtig.

  • Eine Strafregisterbescheinigung ist ein gebührenpflichtiges Zeugnis, sofern nicht eine gebührenfreie Mitteilung vorliegt (siehe Rz 361). Strafregisterbescheinigungen, die als Nachweis der persönlichen Eignung als Sanitäter gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 Sanitätergesetz dienen, sind von der Zeugnisgebühr befreit.

  • Nach § 1 Z 1 NeuFöG sind Strafregisterbescheinigungen, deren Ausstellung im unmittelbaren Zusammenhang mit der Neugründung von Betrieben oder der Übertragung eines (Teil-)Betriebes veranlasst ist, von der Zeugnisgebühr befreit.

  • Von Behörden ausgestellte Typenscheine, sowie von Zulassungsbehörden in Typenscheinen über die Zulassung des polizeilichen Kennzeichens an einen späteren Erwerber des Kraftfahrzeuges ausgestellte Bestätigungen (). Vgl. aber die Gebührenbefreiung gemäß § 14 TP 14 Abs. 2 Z 22 GebG für die von Zulassungsstellen iSd § 40a KFG 1967 ausgestellten Bestätigungen in Typenscheinen über die Zulassung.

  • Zulassungsscheine (Zulassungsbescheinigung) und Überstellungsfahrtscheine, die von Zulassungsbehörden des Bundes oder der Länder ausgestellt werden (siehe auch Rz 378; zur Gebührenpflicht bei den privaten Zulassungsstellen siehe Rz 379).

  • Nachträgliche amtswegige oder beantragte Änderungen in gebührenpflichtigen Zeugnissen, etwa Änderung von Gewichtsangaben das Fahrzeug betreffend oder Namens- oder Adressänderungen des Zulassungsbesitzers. Keiner Gebühr unterliegt jedoch die Eintragung einer behördlich geänderten Orts-, Straßen- oder Hausnummernbezeichnung.

  • Bestätigungen über den Zustellvorgang oder den Eintritt der Rechtskraft (Rechtskraftklauseln) und der Vollstreckbarkeit einer behördlichen Erledigung. Von Gerichten in Ausübung der Gerichtsbarkeit ausgestellte Zeugnisse (zB Rechtskraftklausel auf Urteilen) sind gemäß § 14 TP 14 Abs. 2 Z 26 GebG von den Gebühren befreit.

  • Bescheinigungen des Vermessungsamtes zur grundbücherlichen Durchführung von Teilungsplänen.

  • Beglaubigungen, die auf Personenstandsurkunden oder Ehefähigkeitszeugnissen vorgenommen werden, damit die Urkunde im Ausland ihrem Ausstellungszweck entsprechend verwendet werden kann. Handelt es sich um eine Unterschriftsbeglaubigung durch einen Notar oder eine andere Urkundsperson hat die Vergebührung nach dem Tatbestand des § 14 TP 13 GebG (siehe Rz 350 ff) zu erfolgen.

  • Nicht adressierte amtsärztliche Zeugnisse, die nach ihrem Inhalt einen Befund darstellen (außer es liegt ein Befreiungsgrund vor; siehe Rz 376).

  • Ehefähigkeitszeugnis.

  • Sichtvermerke, Vidierungen.

  • Amtliche Bestätigung über den Bestand eines Vereines oder die Zeichnungsberechtigung des Vorstandes.

  • Unbedenklichkeitsbescheinigungen und Bescheinigungen über die Höhe des Einheitswertes, wenn sie nicht an bestimmte Personen oder Behörden gerichtet sind.

  • Amtliche Meldebestätigung ohne Adressierung (siehe Rz 361).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise:
Art. 116a B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 29
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 287
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 109 ff
§ 14 TP 9 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 361
§ 14 Abs. 1 Z 1 SanG, Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002
§ 1 Z 1 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999

§ 14 TP 14 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 40a KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 378
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 379
§ 14 TP 13 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 350 ff
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 376
Schlagworte:
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Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450